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Ministerrat beschließt Beschäftigungsbonus

27 Februar 2017

Österreich hat europaweit mit 36,44 % (Wert für 2015) die acht höchste Lohnnebenkostenquote. Um dem entgegenzuwirken und positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu erzielen, hat die Bundesregierung eine weitere Senkung der Lohnnebenkosten beschlossen. Beim Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond kommt es ja bereits seit heuer zu einer stufenweisen Senkung von ursprünglich 4,5 % auf 4,1 % im Jahr 2017 und auf 3,9 % im Jahr 2018. Zusätzlich wurden nun weitere Maßnahmen unter dem Titel „Beschäftigungsbonus“ vom Ministerrat beschlossen. Der Beschäftigungsbonus soll einen Anreiz für heimische Unternehmen bieten, neue Arbeitsplätze in Österreich zu schaffen.

Der Beschäftigungsbonus soll für zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse gewährt werden, wenn

  • eine beim AMS als arbeitslos gemeldete Person,
  • oder ein Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung (z.B.: Schulen oder Hochschulen)
  • oder eine in Österreich bereits beschäftigt gewesene Person (Jobwechsler) eingestellt wird
  • oder ein Beschäftigungsverhältnis auf Basis der Rot-Weiß-Rot-Karte besteht.

Gefördert werden dabei für die Dauer von drei Jahren die anfallenden Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zur Mitarbeitervorsorge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) durch einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Lohnnebenkosten, der jährlich im Nachhinein ausbezahlt wird. Das zusätzlich geschaffene Beschäftigungsverhältnis muss mindestens sechs Monate dauern. Ausgenommen sind Unternehmen, die dem öffentlichen Sektor zuzuordnen sind.

Die Antragstellung für den Beschäftigungsbonus soll ab dem 1. Juli 2017 möglich sein. Die Antragstellung hat vor Schaffung des ersten zusätzlichen Arbeitsplatzes zu erfolgen. Die Abwicklung soll über die Austria Wirtschaftsservice GmbH und die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) erfolgen. Für diese Förderung wurde ein Rahmen von 2 Mrd. Euro von der Bundesregierung festgesetzt, welche automatisch endet, sobald dieser Rahmen ausgeschöpft ist.

Die Gesetzwerdung bzw. die Ausarbeitung der Förderrichtlinien bleibt noch abzuwarten. Zu beachten ist auch, dass viele Experten den Beschäftigungsbonus in dieser Form als EU-widrig erachten. Dies kann schlimmstenfalls zur Folge haben, dass bereits ausbezahlte Förderungen wieder zurückgezahlt werden müssen, sollte diese Förderung von der EU nicht anerkannt werden.