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Neues Register über wirtschaftliche Eigentümer

19 Juni 2017

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll vor dem Hintergrund der EU-Geld-wäscherichtlinie (Richtlinie 2015/849/EU) in Österreich ein Register eingerichtet werden, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben. Ein entsprechender Gesetzesentwurf, das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG“, wurde in den letzten Tagen als Regierungsvorlage dem Parlament vorgelegt.

Betroffene Rechtsträger

Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Privatstiftungen, Vereine, Stiftungen und Fonds nach dem BStFG, die ihren Sitz im Inland haben. Außerdem werden Trusts und trustähnliche Vereinbarungen erfasst, wenn sie im Inland verwaltet werden. Gleichsam ist der Gesetzgeber bestrebt, die Belastungen der Rechtsträger durch Meldeverpflichtungen möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck sollen bereits vorhandene Daten des Firmenbuchs oder auch des Vereinsregisters genützt werden. Folglich normiert der Gesetzesentwurf gewisse Ausnahmen von der Meldepflicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer, z.B. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind.

Wirtschaftliche Eigentümer

Eine Generalklausel definiert als wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Diese Generalklausel wird sodann durch demonstrative Beispiele aufgefüllt. So zählen zumindest zu den wirtschaftlichen Eigentümern bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die:

  • einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
  • ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
  • Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.

Alle drei Varianten bestehen nebeneinander, sodass alle betroffenen Personen als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren sind. Die erfolgreiche Feststellung eines oder mehrerer wirtschaftlicher Eigentümer nach einer Fallgruppe, befreit nicht von der Verpflichtung zur Feststellung allfälliger weiterer wirtschaftlicher Eigentümer nach den verbleibenden Fallgruppen. Kann kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, so gelten jene natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer, die der obersten Führungsebene angehören.

Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaftsstruktur ist jeweils auf die aktive Kontrolle – somit einer Mehrheit von über 50% der Anteile bzw. Stimmrechte beim dazwischen geschalteten Rechtsträger – abzustellen, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten.

Eigene Regelungen enthält der Gesetzesentwurf für Privatstiftungen und Trusts. Bei Privatstiftungen sind als wirtschaftlicher Eigentümer der Stifter, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis), die Mitglieder des Stiftungsvorstands und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen zu melden. Bei Trusts sind wirtschaftliche Eigentümer der Settlor/Trustor, der Trustee, der Protektor, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis) und sonstige das Vermögen kontrollierende natürliche Personen.

Zu meldende Daten

Zu melden sind Vor- und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer, ihr Wohnsitz (sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht: die Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises), Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsbürgerschaft. Außerdem sind die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben. Anzugeben ist auch das Ableben eines wirtschaftlichen Eigentümers.

Meldung der Daten

Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer hat der Rechtsträger im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes dem Register zu melden. Daneben besteht die Möglichkeit, die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter durchführen zu lassen. Änderungen der Angaben sind binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung bekannt zu geben.

Einsichtnahme in das Register

Zur Einsicht in das Register ist grundsätzlich jeder Rechtsträger berechtigt, allerdings nur hinsichtlich der Daten, die ihn betreffen. Daneben haben auch die sogenannten „Verpflichteten“ – es sind dies die Personen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden treffen (z.B.: Kreditinstitute, Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater, …), das Recht in das Register Einsicht zu nehmen. Natürliche und juristische Personen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Antrag auf Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers stellen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll mit 15.01.2018 in Kraft treten.