Nicht getilgte Verbindlichkeiten sind kein Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens iSd § 19 Abs. 4 KStG
17 Jänner 2017
Das BFG bestätigte in einer jüngst ergangenen Entscheidung (19.12.2016, RV/5100775/2015) die vom BMF seit dem Salzburger Steuerdialog 2014 vertretene Meinung, dass bis zum Ende der Abwicklung einer Körperschaft nicht getilgte Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens gem. § 19 Abs. 4 KStG nicht anzusetzen sind. Begründet wird die Entscheidung einerseits mit dem klaren Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 4 KStG, in welchem das Abwicklungs-Endvermögen als das „zur Verteilung kommende Vermögen“ definiert wird. Andererseits spricht laut BFG auch der Umstand, dass nach der Liquidation einer § 7 Abs. 3 KStG-Körperschaft verbleibende Verbindlichkeiten - ungeachtet ihres zivilrechtlichen Fortbestehens - in der Regel nicht von den verbleibenden Anteilseignern im Sinne einer „negativen Verteilung“ zu übernehmen sind, für diese Betrachtungsweise.
Im Abwicklungs-Endvermögen kann somit ausschließlich das an die Anteilseigner zu verteilende Vermögen enthalten sein. Sämtliche Vermögenswerte positiver oder negativer Natur, welche an die Anteilseigner nicht zur Verteilung gelangen (können), haben im Abwicklungs-Endvermögen keinen Platz und dürfen nicht angesetzt werden. Wird kein Vermögen (wie dies idR bei einer konkursbedingten Liquidation der Fall ist) an die Gesellschafter verteilt, gibt es kein Abwicklungs-Endvermögen bzw. beträgt es in diesen Fällen Null. Ein negatives Liquidations-Endvermögen kann sich in diesen Fällen nicht ergeben.
Es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Fall an den VwGH herangetragen wird und diese Thematik die Gerichte noch länger beschäftigen wird. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.