Siebentelbeträge aus Teilwertabschreibungen sind keine Vorgruppenverluste
23 Juni 2017
Vortragsfähige Verluste eines Gruppenmitgliedes aus der Vorgruppenzeit können nur bis zur Höhe des eigenen Gewinnes des Gruppenmitglieds verrechnet werden. Dies bedeutet, dass sie vom Gruppenträger nicht wie die laufenden Verluste eines Gruppenmitglieds bei aufrechtem Bestand der Gruppe verwertet werden können. Nach neuerer Ansicht der Finanzverwaltung zählen auch offene Siebentel aus Teilwert-abschreibung zu den Vorgruppenverlusten, da es sich hier um eine reine Verteilungsvorschrift handle, die keine Auswirkung auf den Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes aus der Teilwertabschreibung habe.
Der VwGH hat nun mit seinem Erkenntnis vom 31.05.2017, Ro 2015/13/0024-4 für einen von der BDO Austria vertretenen Klienten die Amtsrevision der Finanzverwaltung gegen ein Urteil des BFG (GZ RV/7100155/2014) als unbegründet abgewiesen. In der eher kurz gehaltenen Begründung stellt der VwGH fest, dass die jeweiligen Jahressiebentel keine „Verluste“ sind, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind und daher auch nicht unter die Vorgruppenverluste subsumiert werden können. Der Umstand, dass das Siebentel seine Wurzel in einer vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erfolgten Teilwertabschreibung hat, ändere daran nichts. Weiters führt der VwGH aus, dass dem unstrittig verfolgten Ziel, einem Einkauf von Verlusten entgegenzuwirken, nur die Bestimmung über die besonders geregelte Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre diene, zu denen das im jeweiligen Veranlagungsjahr „abreifende (und erst hier einkünftemindernd wirkende) Siebentel nicht gehört. Der VwGH verwies weiters darauf hin, dass sein Erkenntnis aus 2010 (auf das sich die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang berufen hat), das sich mit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge bei Spaltung beschäftigt, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass Jahressiebentel aus Teilwertabschreibungen aus der Vorgruppenzeit in das Gruppenergebnis einfließen und beim Gruppenträger die Einkünfte entsprechend vermindern.