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Steuerfalle! Meldeverpflichtung bei Schenkungen in Deutschland und Zweitwohnsitz in Österreich

21 Februar 2017

In Deutschland wurde Ende 2016 das neue Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beschlossen. Das neue Gesetz wurde am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat rückwirkend mit 1. Juli 2016 in Kraft. Vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes haben noch viele Personen Übertragungsvorgänge vorgenommen und unter anderem ihre Unternehmen oder Anteile an diesen steuerbegünstigt übertragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Übertragungsvorgänge von ausländischen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz haben, auch Auswirkungen und Meldeverpflichtungen in Österreich zur Folge haben. In Österreich besteht eine Schenkungsmeldeverpflichtung (§ 121a BAO) nur für Schenkungen und für Zweckzuwendungen unter Lebenden. Schenkungen auf den Todesfall unterliegen nicht der Meldeverpflichtung. Im Einzelnen unterliegt die Schenkung bzw. Zuwendung folgender Vermögensgegenstände der Anzeigepflicht:

  • Bargeld,
  • Kapitalforderungen (z.B.: Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen),
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sowie an Personengesellschaften (OG, KG),
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter,
  • Betriebe oder Teilbetriebe, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte dienen,
  • Bewegliches körperliches Vermögen (z.B.: Kraftfahrzeuge, Motor- oder Segelboote, Schmuck, Edelsteine, etc.),
  • Immaterielle Vermögensgegenstände (z.B.: Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine).

In bestimmten Ausnahmefällen sieht der Gesetzgeber allerdings von der Anzeigepflicht ab.

Von der Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden sind gem. § 121a Abs 1 BAO sowohl der Schenker als auch der Beschenkte betroffen. Die Meldepflicht greift bereits dann, wenn eine der beiden Parteien im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. - bei Körperschaften und Personenvereinigungen - den Sitz oder die Geschäftsleitung in Österreich haben. Für die Meldeverpflichtung ist es nicht erforderlich, dass beide beteiligten Parteien einen Anknüpfungspunkt in Österreich haben. Von der Meldeverpflichtung sind auch all jene Personen umfasst, die in Österreich über einen Zweitwohnsitz verfügen. Nach der Zweitwohnsitz-VO führt eine inländische (in Österreich befindliche) Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen zwar nicht zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich, obwohl grundsätzlich die Kriterien für das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht erfüllt sind. Da sich die Zweitwohnsitz-VO ausschließlich auf das EStG bezieht und die Verpflichtung zur Erstellung einer Schenkungsmeldung in der BAO geregelt ist, findet die Zweitwohnsitz-VO auf die Anzeigepflicht für Schenkungen keine Anwendung.  Die Anwendung der Zweitwohnsitz-VO befreit somit nicht von der Anzeigeverpflichtung für Schenkungen bzw. Zuwendungen. Die besondere praktische Bedeutung zeigt sich darin, dass bereits eine nur für einige Tage bzw. Wochen im Jahr genutzte Ferienwohnung in Österreich die Meldepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz auslösen kann. Auf die Belegenheit der übergehenden Vermögenswerte kommt es nicht an.

Wurden vor Inkrafttreten des neuen deutschen Erbschaftsteuergesetzes Schenkungen von bestimmten anzeigepflichtigen Vermögensgegenständen vorgenommen, gilt es zu prüfen, ob in Österreich eine Schenkungsmeldeverpflichtung besteht bzw, ob bis dato schon eine Schenkungsmeldung in Österreich erfolgt ist. Wer es vorsätzlich unterlässt (bedingter Vorsatz reicht aus) einen anzeigepflichtigen Vorgang anzuzeigen, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldstrafe bis zu zehn Prozent des gemeinen Wertes des übertragenen Vermögens geahndet werden. Im Falle der Fristversäumnis kann einer etwaigen Geldbuße mittels Selbstanzeige und der Nachholung der Meldung entgegengewirkt werden. Jedoch tritt die Straffreiheit nicht (mehr) ein, wenn die Selbstanzeige mehr als ein Jahr ab dem Ende der dreimonatigen Anzeigefrist erstattet wird. Wurde daher eine meldeverpflichtete Vermögensübertragung bis dato in Österreich noch nicht angezeigt, besteht dringender Handlungsbedarf und es ist möglicherweise nur noch wenig Zeit eine (strafbefreiende) Selbstanzeige vorzunehmen.