Strengere Maßstäbe für die Erfüllung des Begriffs der „erstmaligen Verwendung“ im Umsatzsteuerrecht
18 Dezember 2017
Jüngst hat das BFG (BFG 25.08.2017, RV/7101000/2015) die strengen Anforderungen des Ertragsteuerrechts an den Begriff der „erstmaligen Verwendung“ auch für das Umsatzsteuerrecht für anwendbar erklärt. Demnach ist es erforderlich, dass die erstmalige Verwendung im Zuge der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gegenstandes erfolgt. Eine bloße „pro forma“ Inbetriebnahme bzw ein Probebetrieb genügt demnach nicht. Eine Inbetriebnahme erfolgt erst wenn der Gegenstand tatsächlich bestimmungsgemäß genutzt wird. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Gegenstand aktiviert und abgeschrieben werden. Der Zeitpunkt der (teilweisen) Kaufpreiszahlung bzw das Rechnungsdatum sind unerheblich.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 29.9.2013 eine neue Rundballenpresse erworben. Am 4.12.2013 wurde die Maschine an den Beschwerdeführer geliefert. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Rundballenpresse vor dem 19.5.2014 Stroh gepresst. Dazu hat er einen im Betrieb gelagerten Strohballen in der Maschinenhalle wieder auseinandergenommen und dieses Stroh dann neuerlich gepresst, nun zu zwei kleineren Ballen. Der Beschwerdeführer hat diesen Vorgang mit vier Bildaufnahmen dokumentiert. Außer der geschilderten vierminütigen Betätigung der Rundballenpresse kam diese bis zum 19.5.2014 nicht mehr zum Einsatz. Strittig war, ob dieser „Probebetrieb“ bereits eine „erstmalige Verwendung“ bedeutete. Das BFG entschied, dass es durch diesen Probebetrieb noch nicht zu einer „erstmaligen Verwendung“ der Maschine kam und daher der Vorsteuerabzug im Jahr 2013 nicht zustand.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass Steuerpflichtige die Vorsteuer eines Gegenstandes des Anlagevermögens erst dann geltend machen können, wenn der Gegenstand auch ertragsteuerlich aktiviert werden kann. Ein bloßer „Probebetrieb“ bzw ein kurzfristiger, wirtschaftlich nicht begründbarer, Einsatz einer Maschine berechtigt noch nicht zum Vorsteuerabzug nach allgemeinen Regeln. Erst wenn die Maschine bzw der Gegenstand des Anlagevermögens tatsächlich in Betrieb genommen wird, steht der Vorsteuerabzug zu.