Der EuGH hat in den am 21.09.2017 ergangenen Urteilen über die Schlussanträge der Generalanwältin zu Fragen der Umsatzsteuerbefreiung für Zusammenschlüsse iSd Art 132 (1)(f) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (in Österreich § 6 Abs. 1 Z 28 UStG) entschieden (Rs C-605/15, Aviva, Rs C-326/15, DNB Banka, Rs 616/15, Kommission gegen Deutschland).
Die Zusammenschlussbefreiung findet laut EuGH generell keine Anwendung für Banken und Versicherungen. Dies mit der Begründung, dass die in Art 132 (1)(f) vorgesehene Befreiung nur die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen betrifft, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben. Die Dienstleistungen von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich bzw. im Versicherungswesen ausüben, die keine solche dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit darstellt, fallen nicht unter diese Befreiung. Auf die weiteren Vorlagefragen (z.B. die Frage der genauen Kostenerstattung, Frage der unmittelbaren Wirkung der Regelung, etc.) ist der EuGH daher gar nicht eingegangen.
Der EuGH weist auch darauf hin, dass die nationalen Behörden endgültig abgeschlossene Besteuerungszeiträume nicht auf der Grundlage der vorliegenden Urteile wiedereröffnen dürfen. In Bezug auf nicht endgültig abgeschlossene Besteuerungszeiträume wird klargestellt, dass sich die nationalen Behörden auch nicht auf Auslegung in den Urteilen berufen können, um betroffenen Zusammenschlüssen diese Befreiung zu versagen.
Umsätze von Unternehmern, die überwiegend steuerfreie Bank-, Versicherungs- und Pensionskassenumsätze tätigen (begünstige Unternehmer), sind derzeit in Österreich gemäß § 6 Abs. 1 Z 28 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Es handelt sich um folgende Befreiungen:
- Sonstige Leistungen von Zusammenschlüssen von begünstigten Unternehmern an ihre Mitglieder, soweit sie unmittelbar zur Ausführung begünstigter Umsätze verwendet werden,
- sonstige Leistungen von begünstigten Unternehmern untereinander, soweit sie unmittelbar zur Ausführung begünstigter Umsätze verwendet werden,
- Personalgestellung von begünstigten Unternehmern an Zusammenschlüsse begünstigter Unternehmer.
Da diese Umsätze jedoch in der Regel nicht „dem Gemeinwohl dienen“, ist damit zu rechnen, dass § 6 Abs. 1 Z 28 UStG in der derzeitigen Form nicht fortbestehen wird. Für die Kostenverrechnungen bei Banken und Versicherungen innerhalb der existierenden Zusammenschlüsse würde dies bedeuten, dass die Kostenverrechnungen nicht mehr als steuerfrei behandelt werden könnten und die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer daher als Kostenfaktor hängen bleibt.
Die Umsatzsteuerbelastung könnte in solchen Fällen insbesondere durch die Begründung einer Organschaft vermieden werden. Im Hinblick auf die mögliche Abschaffung der Steuerbefreiung für die Zusammenschlüsse sollte daher rechtzeitig sichergestellt werden, dass die Eingliederungsvoraussetzungen für die Organschaft vorliegen.
Die Umsetzung der Urteile durch den österreichischen Gesetzgeber bleibt abzuwarten.