Erhebliche Erweiterung der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Istbesteuerung durch den VwGH
Jüngst hat der VwGH (VwGH 28.06.2017, Ro 2015/15/0045) entschieden, dass entgegen der bisherigen Praxis, die umsatzsteuerliche Istbesteuerung einen wesentlich größeren Anwendungsbereich hat.
Bei der Sollbesteuerung entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Bei der Istbesteuerung entsteht die Steuerschuld hingegen grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte zugeflossen bzw. vereinnahmt worden sind. Dies führt zu einem Aufschub der Steuerzahlung bis zum tatsächlichen Zahlungseingang, wodurch ein entsprechender Zins- und Liquiditätsvorteil gegenüber der Sollbesteuerung entsteht.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei der Revisionswerberin handelte es sich um eine GmbH, die u.a. Umsätze aus Unternehmensberatung erzielte. Strittig war, ob für die Umsätze aus der Unternehmensberatung die umsatzsteuerliche Istbesteuerung anzuwenden ist. Sowohl das Finanzamt als auch das BFG lehnten die Ist-Besteuerung für Umsätze aus der Unternehmensberatung ab, da diese Tätigkeit keiner berufsrechtlichen Regelung unterliegt und daher die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Istbesteuerung gem. § 17 Abs. 1 UStG nicht vorlag.
In unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 UStG hat der VwGH entschieden, dass für Umsätze aus Unternehmensberatung die Istbesteuerung anwendbar ist. Der VwGH begründet die Anwendbarkeit der Istbesteuerung mit dem Grundsatz der Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems. Wäre nämlich die Steuerpflichtige keine Kapitalgesellschaft, sondern eine natürliche Person, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit iSd § 22 Z 1 lit b EStG bezieht, würde ihr grundsätzlich die Istbesteuerung gem. § 17 Abs. 1 UStG zustehen. Die Frage, ob die Tätigkeit einer berufsrechtlichen Regelung unterliegt, hat nach Ansicht des Höchstgerichts keine Bedeutung.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung eine wesentliche Erleichterung. Künftig kann die Istbesteuerung für sämtliche Tätigkeiten des § 22 Z 1 lit b EStG, unabhängig davon ob der Steuerpflichtige eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist, angewandt werden. Unter § 22 Z 1 lit b EStG fallen u.a. neben den Tätigkeiten von Ziviltechnikern, Ärzten, Rechtsanwälten, auch die Tätigkeiten von Unternehmensberatern, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsverfahren, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer.