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Vorsteuerabzug bei bloß mittelbarer Privatnutzung einer Wohnung?

11 Dezember 2017

Der VwGH (VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0025) hat in einem mit Spannung erwartenden Revisionsprozess das vorhergehende Urteil des Bundesfinanzgerichtes im Hinblick auf den Vorsteuerabzug bei mittelbarer Privatnutzung einer Wohnung zu Gunsten des Revisionsbewerbers aufgehoben.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall vermietete der Eigentümer seine Eigentumswohnung nach einer umfangreichen Sanierung an eine GmbH, deren Geschäftsführer wiederum er war. Hierfür wurde seitens der GmbH eine fremdübliche Miete entrichtet; beim Geschäftsführer der GmbH (= Eigentümer der Wohnung) wurde ein entsprechender Sachbezug angesetzt.

Bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2011 ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei den Kosten der Wohnungssanierung aufgrund der mittelbaren Privatnutzung um Kosten der privaten Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) handle, da der Geschäftsführer die Wohnung zur Befriedigung seiner privaten Wohnbedürfnisse nutzt. Als Folge dessen können Vorsteuerbeträge aus den Kosten der Wohnungssanierung nicht geltend gemacht werden. Auch das Bundesfinanzgericht teilte diese Ansicht.

Rechtsstandpunkt des VwGH

Der VwGH prüfte zunächst, ob die Kosten der Wohnungssanierung als Kosten der privaten Lebensführung zu behandeln sind und die auf die Sanierung entfallenden Vorsteuerbeträge als Folge dessen nicht abzugsfähig sind. Sodann führte er aus, dass die Vermietung an eine Kapitalgesellschaft erfolgt sei, welche die Wohnung wiederum dem Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt hatte. Die Vermietung erfolgte somit vielmehr an eine Kapitalgesellschaft und nicht unmittelbar an jene Person, die in dieser Wohnung schlussendlich ihren Haushalt führte, weshalb § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht anwendbar sei. In weiterer Folge sei auch ein Vorsteuerabzug zulässig.

Bei Fragen zum Vorsteuerabzug bei mittelbarer Privatnutzung einer Wohnung steht Ihnen Ihr BDO-Berater jederzeit gerne zur Verfügung.