VwGH erteilt wirtschaftlicher Betrachtungsweise beim Mantelkauf eine Absage
21 November 2017
Die grundsätzliche Vortragsfähigkeit und Verrechenbarkeit von Verlusten wird bei Vorliegen eines sogenannten „Mantelkauftatbestandes“ beschränkt. Mit dieser Regelung soll der Verkauf von Verlustgesellschaften insofern unattraktiver werden, als die positiven Effekte der Verluste - nämlich die steuerliche Verrechenbarkeit mit künftigen Gewinnen - beschränkt wird.
In einer für den beteiligten Steuerpflichtigen positiven Entscheidung kam das Bundesfinanzgericht (BFG) zu dem Ergebnis, dass das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Gesellschafterstruktur bei der Prüfung, ob ein Mantelkauf vorliegt, in wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen sei. Demnach führt eine Änderung der unmittelbaren Beteiligungsstruktur nicht zum Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur, wenn sich die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse nicht wesentlich ändern. Da nur bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale (wesentliche Änderung der wirtschaftlichen, organisatorischen und der Gesellschafterstruktur) die negativen Folgen des Mantelkaufes eintreten, ließ das BFG die Verluste weiterhin zur Verrechnung mit Gewinnen künftiger Jahre zu.
Dieser Ansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung nicht an und verneinte, dass die wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur zur Anwendung kommt. Der VwGH versagte daher die weitere Verrechenbarkeit der Verluste mit der Begründung, dass trotz der Tatsache, dass es auf mittelbarer Ebene durch die Anteilsübertragung zu keiner wesentlichen Änderung der Gesellschaterstruktur gekommen ist, alle Tatbestandsmerkmale des Mantelkaufes erfüllt seien. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich zwar in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der ultimative Gesellschafter nicht wesentlich verändert. Das Höchstgericht vertritt jedoch die Ansicht, dass auf die unmittelbare Gesellschafterstruktur abzustellen ist.
Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass die Tatbestandsmerkmale eines Mantelkaufes nicht erfüllt sind, wenn sich zwar die mittelbare Beteiligungsstruktur ändert (da beispielsweise die Konzernmutter veräußert wird), die unmittelbare Gesellschafterstruktur jedoch unverändert bleibt. Für Strukturüberlegungen im Konzern ist daher darauf zu achten, dass es bei „gefährdeten“ Gesellschaften lediglich auf mittelbarer Ebene, daher bei einer verlustträchtigen Enkelgesellschaft bei den Gesellschaftern der Muttergesellschaft, zu einer Änderung auf entgeltlicher Basis kommt.