• VwGH hat die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs 1 Z 11 UStG für private Bildungseinrichtungen erheblich erweitert!
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VwGH hat die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs 1 Z 11 UStG für private Bildungseinrichtungen erheblich erweitert!

15 Dezember 2017

Jüngst hat der VwGH (VwGH 14.09.2017, Ro 2017/15/0017; bzw VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0003) die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 11 UStG für private Bildungseinrichtungen erheblich erweitert. Bisher war für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung eine der öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit erforderlich. Der VwGH war jedoch der Ansicht, dass die österreichische Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben, betreffend der Steuerbefreiung für private Bildungseinrichtungen, zu eng gefasst war. Laut VwGH ist für die Steuerbefreiung von privaten Bildungseinrichtungen erforderlich, dass deren Zielsetzung mit der Zielsetzung einer öffentlichen Bildungseinrichtung vergleichbar ist, auf eine vergleichbare Tätigkeit ist nicht abzustellen.

 

Der jüngsten Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Partei organisierte als private Bildungseinrichtung Fortbildungslehrgänge im Bereich der Hotellerie und Gastronomie. Das BFG hatte der privaten Bildungseinrichtung die Umsatzsteuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG zugesprochen, welche allerdings mit Revision seitens des Finanzamtes beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft wurde. Schon bei Vorliegen vergleichbarer Zielsetzungen sei die Steuerbefreiung auch privater Bildungseinrichtungen zu gewähren. Das BFG kam zu dem Ergebnis, dass jedenfalls eine private Bildungseinrichtung vorliegt, welche eine vergleichbare Zielsetzung mit einer öffentlichen Schule erfülle und daher die Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG zur Anwendung kommen muss. Das Finanzamt brachte gegen dieses Erkenntnis ein Rechtsmittel ein, da keine Nachweise erbracht wurden, welche eine vergleichbare Zielsetzung der privaten Bildungseinrichtung aufzeigen würden. Auch liege laut Finanzamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da nicht geklärt sei, was unter Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung zu verstehen sei. Die Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen, da keine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.

 

Für die Praxis bedeuten diese Entscheidungen, dass private Bildungseinrichtungen leichter in den Genuss der Befreiung kommen. Insbesondere durch eine Zertifizierung besteht die Möglichkeit der Anwendung der Befreiung auf private Bildungseinrichtungen. Die Finanzverwaltung reagierte auf die VwGH Entscheidungen mit der Rz 876 UStR im Wartungserlass 2017. Hier werden Kriterien und Beispiele aufgezeigt, welche vergleichbare Zielsetzungen zu einer öffentlichen Bildungseinrichtung darstellen.