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VwGH kippt derzeitige Rechtsansicht der Finanzverwaltung betreffend die Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers

24 März 2017

Bisher vertrat die Finanzverwaltung in Rz 184 der UStR 2002, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH als selbständig und somit als Unternehmer anzusehen ist, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteiles (50 % oder mehr) oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können. Allerdings konnte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich dieser Tätigkeit wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft, somit als Nichtunternehmer, behandelt werden. Der Vorteil bzw. die Vereinfachung besteht darin, dass die Umsatzsteueradministration auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie auf Seiten der (i.d.R. vorsteuerabzugsberechtigten) Gesellschaft entfällt. Als Nachteil ist der Verlust des Vorsteuerabzugs auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie ggf. des Vorteils aus der Inanspruchnahme der Vorsteuer-pauschale zu nennen.

Der VwGH hat nun entgegen dieser Ansicht auf Basis der EuGH Rechtsprechung (EuGH 18.10.2007, Rs C-355/06 „van der Stehen“) festgehalten, dass ein bloßes Abstellen auf das Beteiligungsausmaß nicht entscheidend sein kann, um von einer umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers ausgehen zu können. Nach Ansicht des Höchstgerichts ist zu fragen, ob der das Dienstverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführer von Unterordnung geprägt ist. Entscheidend sei, ob das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer hinsichtlich der Arbeits-bedingungen, des Arbeitsentgelts und der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers zu einem Verhältnis der Unterordnung führt oder nicht. Wenn das Gesamtbild der Verhältnisse zu keinem solchen Verhältnis der Unterordnung führt, ist der Geschäftsführer Unternehmer i.S.d. UStG.

Die Ansicht der Finanzverwaltung in Form von Rz 184 UStR 2002 kann wohl in Zukunft nicht mehr aufrechterhalten werden. Es ist daher ratsam, bei Fällen die von dieser Rechtsprechung betroffen sind, eine genaue Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen um festzustellen ob der Gesellschafter-Geschäftsführer auch tatsächlich umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Sollte diese Prüfung ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund der VwGH-Rechtsprechung nicht mehr umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, besteht dringender Handlungsbedarf.