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VwGH: Strengerer Maßstab für die sofortige Abzugsfähigkeit von Due Diligence-Kosten

15 Mai 2017

Jüngst hat der VwGH (VwGH 23.02.2017, 2016/145/0006) eine Entscheidung des BFG aufgehoben, in der das BFG Due Diligence-Kosten, die vor dem Kauf einer Beteiligung angefallen sind, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben qualifiziert hat.

Nach Ansicht des Höchstgerichts ist der Zeitpunkt der Kaufentscheidung für die Behandlung der Due Diligence-Kosten relevant, wobei der VwGH offenkundig (im Gegensatz zum BFG und der bisherigen Ansicht) ein weites Verständnis des Begriffs des „Zeitpunkts der Kaufentscheidung“ hat:

  • Ist die Kaufentscheidung noch nicht gefallen, sind die Due Diligence-Kosten sofort abzugsfähig.
  • Ist hingegen die Kaufentscheidung bereits gefallen, sind die Due Diligence-Kosten als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren.

Im vorliegenden Fall hat das Höchstgericht die Kaufentscheidung bereits mit dem Vorliegen eines „Letters of Intent“ als getroffen beurteilt, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Höhe des Kaufpreises feststand. Gegenstand des „Letters of Intent“ waren lediglich die Vereinbarung über die Durchführung einer Due Diligence und ein Zeitplan für die Kaufpreisfindung. Nach Ansicht des VwGH hat der Erwerber mit dem „Letter of Intent“ bereits seine Absicht kundgetan eine konkret definierte Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum zu erwerben. Folglich diente die Due Diligence laut VwGH nur mehr zur Bestimmung des Kaufpreises und die Due Diligence-Kosten waren somit als Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren.

Für die Praxis ist es daher künftig ratsam genau zu dokumentieren, dass die Grundsatzentscheidung zum Kauf der Beteiligung erst nach der Durchführung der Due Diligence getroffen wurde. Damit sollte die sofortige Abzugsfähigkeit der Due Diligence Kosten auch künftig sichergestellt sein.