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VwGH zu Liebhabereikörperschaften in der Unternehmensgruppe

09 Februar 2017

Der VwGH hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob die Bildung einer Unternehmensgruppe mit einer Körperschaft, welche ausschließlich Liebhabereitätigkeiten entfaltet, als einzigem Gruppenmitglied zulässig ist.

Nach Meinung der Finanzverwaltung kann eine Gruppenmitgliedschaft nicht bestehen bzw. scheidet ein Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, wenn die gesamte Tätigkeit der Körperschaft als Liebhaberei einzustufen ist. Ist die Tätigkeit der Gruppenkörperschaft hingegen nur teilweise als Voluptuar zu klassifizieren und liegen daneben steuerlich relevante Tätigkeiten vor, so kann die betreffende Körperschaft in eine Unternehmensgruppe aufgenommen werden.

Das BFG hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2014, RV/2100744/2013 - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - erkannt, dass eine Körperschaft, deren gesamte Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen ist, Mitglied einer Unternehmensgruppe sein kann. Demnach sei es für das Bestehen einer Unternehmensgruppe ohne Belang, dass eine Beteiligungskörperschaft in einem Wirtschaftsjahr oder in mehreren Wirtschaftsjahren - aus welchen Gründen auch immer (wie z.B.: im Falle der Liebhaberei) - keine dem Gruppenträger zurechenbaren Einkünfte und somit Einkünfte von Null erzielt hat.

Der VwGH hat am 20.12.2016, Ro 2014/15/0045 entschieden, dass Gründe der Gesetzessystematik gegen die Ansicht des BFG sprechen und eine Unternehmensgruppe mit einem Gruppenträger und einer lediglich eine Liebhabereitätigkeit ausübenden Körperschaft als einziges Gruppenmitglied nicht gebildet werden könne. Laut VwGH würde die Anerkennung einer derartigen Unternehmensgruppe dem Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung, welcher darin besteht Gewinne und Verluste von Mutter- und Tochtergesellschaften auszugleichen, zuwiderlaufen. Der Ausschluss von Liebhabereikörperschaften aus dem Regime der österreichischen Gruppenbesteuerung widerspricht dem VwGH zufolge auch nicht dem Gesetzeswortlaut. Die Bestimmung des § 9 KStG geht implizit davon aus, dass Gruppenmitglieder „steuerlich maßgebende Ergebnisse“ erzielen, was auf Körperschaften, die ausschließlich eine Liebhabereitätigkeit ausüben, nicht zutrifft.

Zusammenfassend gelangt der VwGH zum Ergebnis (und bestätigt die bisherige Rechtsansicht der Finanzverwaltung), dass „eine Körperschaft, deren gesamte Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen ist, nicht Gruppenmitglied“ einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG sein kann.

Die vorliegende Entscheidung könnte für bestehende Unternehmensgruppen weitreichende Folgen haben. Insbesondere in jenen Fällen, in denen eine beteiligte Körperschaft (Gruppenmitglied) ausschließlich Liebhabereitätigkeiten entfaltet könnte es zum Ausscheiden aller ausreichend finanziell verbundener Beteiligungskörperschaften (= Tochtergesellschaften der „Liebhaberei“-Körperschaft) aus der Unternehmensgruppe kommen.