Begründung einer Betriebsstätte durch Cloud Mining
16 Mai 2018
Das BMF hatte kürzlich zu beurteilen, ob die Beteiligung einer schweizerischen Kapitalgesellschaft an einem Cloud-Mining-Projekt zum Minen von Kryptowährungen („hosted mining“) eine Betriebsstätte in Österreich begründet, die zur beschränkten Steuerpflicht führt.
Cloud-Mining ermöglicht es, ohne spezielle Hard- oder Software sowie sonstigen Produktionsfaktoren, Krypotwährungen (zB Bitcoins) zu generieren. Der Steuerpflichtige muss dabei keine technischen Kenntnisse über die Hard- bzw Software haben und sich nicht um den Erwerb bzw Betrieb der Hardware kümmern.
Betreibt die schweizerische Kapitalgesellschaft einen Rechner zum Minen von Kryptowährungen, ist grundsätzlich von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Eine Betriebsstätte liegt gem Art. 5 Abs. 1 DBA Österreich-Schweiz ua dann vor, wenn die Gesellschaft eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, durch die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Dafür ist es zwingend erforderlich, dass das Unternehmen die Verfügungsgewalt über die Geschäftseinrichtung hat. Ein Hardware-Server kann als maschinelle Einrichtung an einem physischen Standort grundsätzlich eine Betriebsstätte begründen, sofern eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird und die Einrichtungen nicht bloß vermietet werden. Eine Betriebsstätte liegt selbst dann vor, wenn kein eigenes Personal vor Ort nötig ist, um den Rechner zu bedienen oder die Ausrüstungen automatisch betrieben werden.
Wird der Mining-Rechner selbst angeschafft oder gemietet und in eigenen Räumlichkeiten betrieben oder wird für den (angeschafften oder gemieteten) Rechner ein Platz in einem fremden Rechenzentrum angemietet (Housing), so hat das Unternehmen die nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über eine feste örtliche Einrichtung. In diesem Fall wird eine Betriebsstätte in Österreich anzunehmen sein, wobei unerheblich ist, ob das Gerät im Eigentum der Gesellschaft steht oder bloß zur Nutzung überlassen wird.
Wird eine Betriebsstätte in Österreich bejaht, ist dieser ein fremdüblicher Gewinn zuzurechnen, der anhand einer Funktions- und Risikoanalyse zu ermitteln ist. Das Vorliegen einer Betriebsstätte wäre jedoch dann zu verneinen, wenn das Unternehmen bei einem Mining-Unternehmen lediglich Rechenkapazität anmietet, ohne dabei eine bestimmte Hardware oder Infrastruktur zur Verfügung gestellt zu bekommen. In diesem Fall verfügt das Unternehmen nicht über eine feste Einrichtung.
Seitens der OECD gibt es hinsichtlich der DBA-rechtlichen Einordnung von Cloud-Mining-Projekten noch keine Aussagen. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.