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Vom Alleineigentümer eines "Zinshaus" benutzte Wohnung fällt nicht unter "Eigentumswohnung"

14 Mai 2018

Die Hauptwohnsitzbefreiung steht grundsätzlich für Eigenheime (Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen) sowie Eigentumswohnungen zu. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/13/0002) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil bestätigt, dass bei Verkauf einer Eigentumswohnung für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung zwingend eine Parifizierung zu erfolgen hat.

Die Veräußerung einer nicht parifzierten Wohnung in einem Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten (z.B. Zinshaus) fällt demnach nicht unter die Hauptwohnsitzbefreiung. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung dem Verkäufer als Hauptwohnsitz gedient hat und der Veräußerer Alleineigentümer der Liegenschaft ist.

Die Vornahme der Parifzierung anlässlich des Verkaufes der Liegenschaft ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts grundsätzlich nicht schädlich. Da sich der VwGH mit dieser Frage nicht beschäftigt hat und für die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts daher noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert, ist eine Parifzierung vor einem geplanten Verkauf jedenfalls in Erwägung zu ziehen. Die Frist für die Beurteilung der Voraussetzungen der Hauptwohnsitzbefreiung beginnt laut Verwaltungsgerichtshof jedenfalls ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anschaffung des Gebäudes und nicht erst nach erfolgter Parifzierung zu laufen.