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Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern wurde gesetzlich saniert

04 Dezember 2018

In Konzernunternehmen gab es die Praxis, dass man nur bei einer Konzerngesellschaft für die Sozialversicherung angemeldet war und dafür auch nur für eine Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, obwohl tatsächlich auch für andere Konzerngesellschaften Tätigkeiten ausgeübt wurden. Umgesetzt wurde dies zumeist so, dass man von einer Gesellschaft an andere im Wege der Arbeitskräfteüberlassung verliehen wurde.

Im Herbst 2017 wurde diese Praxis durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 7.9.2017, 2014/08/0046) erschüttert: Für GmbH-Geschäftsführer (aber nicht für Vorstandsmitglieder einer AG) wurde diese Praxis der Arbeitskräfteüberlassung als unzulässig erkannt. Dies galt somit beispielsweise für Mitarbeiter einer Muttergesellschaft, die zusätzlich noch bei anderen Tochtergesellschaften als GmbH-Geschäftsführer tätig waren. Durch diese Entscheidung mussten die Geschäftsführer bei jeder einzelnen GmbH angemeldet und eine eigene Lohnverrechnung aufgebaut werden. Meistens, wenn nämlich bei der Ausgangstätigkeit ein Gehalt über der Höchstbeitragsgrundlage bezogen wurde, fielen auch noch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge an. Für jedes zusätzliche Dienstverhältnis konnte eine zusätzliche Abgabenbelastung von mehr als 15.000 Euro pro Jahr entstehen.

Nunmehr wurde gesetzlich beschlossen, dass die ursprüngliche Praxis wieder als rechtskonform gilt. Das diesbezügliche Gesetz wurde am 9.1.2019 kundgemacht. Damit sind ein zweites Dienstverhältnis, der Aufbau einer eigenen Lohnverrechnung bei der Tochter-GmbH und eine zusätzliche Abgabenentrichtung nicht mehr notwendig! Dies sollte durch eine schriftliche Überlassungsvereinbarung abgesichert und in der konzerninternen Verrechnung entsprechend berücksichtigt werden.

Wir beraten Sie gerne für Ihre spezielle Fallkonstellation, um bei der GPLA-Prüfung oder der Betriebsprüfung unliebsame Überraschungen zu vermeiden.