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Erleichterungen für Dienstgeber bei den Sozialversicherungsbeiträgen

04 April 2018

Die Bundesregierung hat am 21.3.2018 die Regierungsvorlage für das Budgetbegleitgesetz 2018/2019 beschlossen. Für Dienstgeber soll es dadurch zu Erleichterungen bei der Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.

Auf Grund des im Jahr 2015 beschlossenen Meldepflichtänderungsgesetz müssen ja bekanntlich ab 1.1.2019 monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) abgegeben werden. Dies gilt sowohl für das Selbstabrechner- als auch für das Beitragsvorschreibeverfahren. Die mBGM ersetzt dann die monatliche Beitragsnachweisung sowie den SV-Lohnzettel.

Begleitend dazu sollen die vorgesehenen Sanktionen entschärft werden. Es wird eine Höchstgrenze für Säumniszuschläge sowie der Möglichkeit von Ermessensentscheidungen durch die Krankenversicherungsträger bei Meldeverstößen eingeführt.

Bei einer Vielzahl verspäteter monatlicher Beitragsgrundlagenmeldungen bei einem Dienstgeber können sich hohe Summen an Säumniszuschlägen ergeben. Ein Großbetrieb mit beispielsweise 1.000 Dienstnehmer muss bei einer Verspätung von einem Tag mit Säumniszuschlägen in der Höhe von insgesamt 5.000 Euro rechnen, bei mehr als zweiwöchiger Verspätung mit 50.000 Euro. Da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung jeden Monat zu erstatten ist, kann sich bereits bei einer Anhäufung mehrerer kurzer Verspätungen eine hohe jährliche Summe ergeben, welche die Betriebe wirtschaftlich schwer belastet. Es soll daher bei der Verhängung von Sanktionen als Höchstgrenze das Fünffache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage ab 1.1.2019 festgesetzt werden. Das würde umgerechnet auf 2018, einer Höchstgrenze von 855 Euro pro Monat entsprechen.

Verspätete oder fehlerhafte Anmeldungen von Dienstnehmern sind derzeit mit 50 Euro Säumniszuschlag zu sanktionieren. Damit kann weder ein „Erstverstoß“ noch das Vorliegen von speziellen besonderen Rechtfertigungs- oder Milderungsgründen zu einem Verzicht oder einer Herabsetzung dieser Sanktion durch den Krankenversicherungsträger führen. Ab 1.1.2019 soll dem Krankenversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt werden. Dazu zählt das Verschulden des Dienstgebers an der verspäteten Übermittlung, die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten. Damit kann der Säumniszuschlag reduziert werden oder sogar gänzlich entfallen.

Österreichs Betriebe haben die von der vorigen Bundesregierung vorgegeben Beschäftigungsziele für die Beschäftigung Älterer (über 55 Jahre) mit Juni 2017 erreicht. Das geplante Bonus-Malus Modell für Betriebe musste daher mit Jahresbeginn 2018 nicht in Kraft treten und soll nun auch formal abgeschafft werden. Mit 1. Juli 2018 sollen auch die noch immer bestehenden - aber nun obsolet gewordenen - gesetzlichen Auswertungs-, Informations-, Beratungs- und Berichtspflichten zur Beschäftigung Älterer für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber entfallen, die für diese zum Teil mit hohem Aufwand verbunden gewesen wären.

Alle Änderungen gelten vorbehaltlich dem nun folgenden Gesetzgebungsprozess im Parlament.