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EU beschließt Vereinfachungen im MWSt-Bereich ab 1.1.2020

22 Oktober 2018

Beim Treffen der europäischen Finanzminister (ECOFIN) in Brüssel am 2. Oktober 2018 wurde politische Einigkeit über Maßnahmen im Mehrwertsteuerbereich erzielt, die auch für österreichische Unternehmer deutliche Erleichterungen und erhöhte Rechtssicherheit in für die Praxis bedeutsamen Bereichen bringen werden. Im Detail sind – mit Inkrafttreten ab 1.1.2020 und vorbehaltlich des formalen Abschlusses des Gesetzwerdungsprozesses – folgende Maßnahmen geplant:

  • Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengeschäften

Die derzeit herrschende Rechtsunsicherheit bei Reihengeschäften wird insoweit beseitig, als bei einer Transportbeauftragung durch den mittleren Unternehmer zwingend die Lieferung an den mittleren Unternehmer die bewegte Lieferung (ig Lieferung) darstellt. Allerdings bekommt der mittlere Unternehmer ab 1.1.2020 ein Wahlrecht eingeräumt, durch Verwendung der UID-Nummer des Abgangslandes die Lieferung an ihn als ruhende Lieferung zu behandeln und erst den anschließenden Weiterverkauf als ig Lieferung im Abgangsland. Für den mittleren Unternehmer ergibt sich dadurch in Zukunft neben Rechtssicherheit auch ein erhöhter Gestaltungsspielraum, der beispielsweise zur Vermeidung umsatzsteuerlicher Registrierungen im Ausland genutzt werden kann.

  • Rechtsverbindliche und harmonisierte Konsignationslagerregelung

Ausländische Konsignationslager führen für den Lieferanten derzeit zu einer umsatzsteuerlichen Registrierungsverpflichtung im EU-Ausland, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht eine Vereinfachung vorsieht, wonach trotz Zwischenlagerung in dem Konsignationslager von einer ig Lieferung im Abgangsland ausgegangen werden darf. Ab 1.1.2020 werden derartige Konsignationslagerregelungen für alle Mitgliedstaaten verpflichtend. Österreichische Unternehmer dürfen dann auch in jenen Mitgliedstaaten, die dies derzeit nicht zulassen – insbesondere Deutschland – Konsignationslager unterhalten, ohne registrierungspflichtig zu werden.

  • Einheitliche Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen

Ab 1.1.2020 werden in der gesamten EU – neben den bisherigen Nachweismöglichkeiten – einheitliche Nachweispflichten für das Vorliegen einer ig Lieferung gelten. Verfügt ein Unternehmer über zwei bestimmte, voneinander unabhängige Nachweise – zB einen unterschriebenen CMR-Frachtbrief und eine Rechnung des Spediteurs über den Warentransport –, dann wird zukünftig (widerleglich) von einem tatsächlich erfolgten Warentransport in das EU-Ausland ausgegangen. Österreichische Unternehmer, die auch im EU-Ausland ig Lieferungen ausführen, können dadurch europaweit einheitliche Nachweispflichten erfüllen, ohne – wie derzeit – die jeweiligen nationalen Bestimmungen beachten zu müssen.

  • Kunden-UID und Meldung in ZM als materielle Voraussetzung für ig Lieferungen

Eine Verschärfung bei ig Lieferungen erfolgt insoweit, als das Vorliegen einer gültigen UID-Nummer des Kunden und die Meldung der ig Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung ab 1.1.2020 materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird. Bisher handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung nur um formale Anforderungen.

  • Weitere Änderungen: Ermäßigter Steuersatz für elektronisch vertriebene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften möglich

Das Entgelt für elektronische Publikationen (insbesondere e-books und online-Portale von Zeitungen) unterliegt derzeit zwingend dem Normalsteuersatz, während für Publikationen in Papierform der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelangt. Durch eine Richtlinienänderung dürfen die Mitgliedstaaten in Zukunft – ab der formalen Veröffentlichung der Richtlinienänderung – auch für elektronische Publikationen den ermäßigten Steuersatz anwenden. Ob der österreichische Gesetzgeber diese Möglichkeit nutzt und den Steuersatz auch für elektronische Publikationen auf 10% reduziert, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner:
Roman Haller
Senior Manager
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