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Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle

15 Juni 2018

Am 25. Mai 2018 hat der ECOFIN-Rat die Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen verabschiedet. Von dieser neuen Meldepflicht sind bereits ab Mitte 2018 umgesetzte Transaktionen betroffen.

Meldepflicht und Meldeverpflichtete

Eine Meldepflicht an die zuständige nationale Behörde ist dann gegeben, wenn ein grenzüberschreitendes Modell vorliegt, das mindestens eine der im Anhang der Richtlinie angeführten Kennzeichen („hallmarks“) aufweist. Unter einer grenzüberschreitenden Gestaltung versteht man eine Gestaltung, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland betrifft, wobei entweder nicht alle Teilnehmer am Modell in einem Staat ansässig sind oder ein oder mehrere Teilnehmer steuerlich in mehr als einem Staat ansässig ist/sind. In Summe gibt es fünf Kategorien von Modellen, die verschiedene Kennzeichen umfassen und – teils in Kombination mit einem sog. „Main-Benefit“ –Test – die Meldeverpflichtung begründen. Zu den Kennzeichen zählen beispielsweise: Vertraulichkeitsklauseln, Erfolgshonorare, Mantelkauf, Transaktionen mit „Zirkeleffekt“, abzugsfähige Zahlungen mit niedrigbesteuerten Empfängern.

Intermediäre (im Wesentlichen Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater) und der Steuerpflichtige selbst sind verpflichtet, Informationen über bestimmte grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle an die Finanzbehörde zu melden.  Intermediär ist prinzipiell jede natürliche oder juristische Person, die meldepflichtige Modelle plant, vermarket, organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet. Bei Vorliegen einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht können die Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Meldepflicht für Intermediäre vorsehen.

Meldepflichtige Informationen

Folgende Informationen müssen gemeldet werden:

  • Angaben zu den Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen
  • Angabe der Kennzeichen, die die Meldepflicht ausgelöst haben
  • Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung
  • Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung gemacht wurde oder gemacht werden wird
  • Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung bilden
  • Wert der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung
  • Von der Gestaltung betroffene Mitgliedstaaten
  • Angaben zu allen anderen Personen in einem Mitgliedstaat, die wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten sie in Beziehung stehen

Meldefristen

Die Meldefrist beträgt 30 Tage und beginnt nach dem Tag

  • an dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder
  • an dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung umsetzungsbereit ist, oder
  •  der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde.

Entscheidend ist dabei, welches der oben angeführten Ereignisse zuerst eintritt.

Sanktionen

Die Sanktionen sind von den Mitgliedstaaten noch festzulegen. Sie müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.

Zeithorizont

Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen.

Auch wenn die Bestimmungen der Richtlinie erst ab 1. Juli 2020 anzuwenden sind, empfehlen wir dringend, bei sämtlichen grenzüberschreitenden steuerlichen Gestaltungen, die potentiell mindestens ein oben angeführtes Kennzeichen aufweisen, bereits jetzt auf eine ausreichende Dokumentation zu achten. Jene Steuermodelle, deren erster Umsetzungsschritt nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (das ist der 25. Juni 2018) aber vor dem 1. Juli 2020 erfolgte, sind bis spätestens 31. August 2020 zu melden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Aufbereitung der meldepflichtigen Informationen. Bei etwaigen Fragen steht Ihnen Ihr BDO Berater jederzeit gerne zur Verfügung.