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Neue Sterbetafeln – Anpassungen bei den Sozialkapitalrückstellungen

15 Oktober 2018

Wie wir bereits vor kurzem informiert haben, wurden die neuen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht. Diese neuen Sterbetafeln berücksichtigen insbesondere die gestiegene Lebenserwartung (sowohl die des Anspruchsberechtigten selbst, als auch die, bei Ableben einen anspruchsberechtigten Partner zu hinterlassen) sowie die gesunkene Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Berufsunfähigkeit.

Die neuen Sterbetafeln sind auf Grund des unternehmensrechtlichen Grundsatzes der „bestmöglichen Schätzung“ umgehend anzuwenden. Wie sich bei Proberechnungen gezeigt hat, wird sich die Umstellung voraussichtlich insbesondere bei den Rückstellungen für Jubiläumsgeldern und Pensionen auswirken und im Einzelfall einen deutlichen Mehraufwand verursachen. Nachdem dieser Mehraufwand auf eine bisher alle zehn Jahre angepasste Sterbetafel zurückzuführen ist, die Lebenserwartung aber nicht „plötzlich“, sondern vielmehr graduell gestiegen ist, gibt es Überlegungen, vom unternehmensrechtlichen overriding-principle des § 222 Abs. 3 UGB Gebrauch zu machen und mittels Verordnung eine Übergangslösung einzuführen.

Gegenstand dieser im Entwurf vorliegenden Verordnung ist demnach die Möglichkeit der Verteilung des Unterschiedsbetrags aus der Erstanwendung der neuen Sterbetafeln über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Die Verteilung soll dabei entweder durch eine jährliche Aufstockung der Rückstellung oder alternativ durch Einstellung einer aktiven Rechnungsabgrenzung mit Auflösung des Unterschiedsbetrags über den Zeitraum von bis zu fünf Jahren erfolgen.

Sollte von dieser Möglichkeit der ratierlichen Erfassung des Unterschiedsbetrags Gebrauch gemacht werden, liegt in Höhe des noch verbliebenen Unterschiedsbetrags eine Ausschüttungssperre vor. Zudem ist im Anhang eine entsprechende Angabe des Unterschiedsbetrags und des Verteilungszeitraums anzugeben.

Die Verordnung (deren Beschlussfassung noch aussteht) soll per 1. November 2018 in Kraft treten und auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde. Damit wird diese Regelung auch auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die bereits vor Beschlussfassung der Verordnung geendet haben, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses noch nicht erfolgte.

Da die Verordnung noch nicht beschlossen wurde und daher die dargestellten Regelungen zur Behandlung des Unterschiedsbetrags derzeit noch nicht, die neuen Sterbetafeln jedoch jedenfalls bereits anwendbar sind, sollte mit der Feststellung von Jahresabschlüssen mit einem Bilanzstichtag nach dem 31.12.2017 noch abgewartet werden.