Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde in Österreich vor dem Hintergrund der EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2015/849/EU) ein Register eingerichtet, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“).
Betroffene Rechtsträger
Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Privatstiftungen, Vereine, Stiftungen und Fonds nach dem BStFG, die ihren Sitz im Inland haben. Außerdem werden Trusts und trustähnliche Vereinbarungen erfasst, wenn sie im Inland verwaltet werden. Zu beachten ist, dass grundsätzlich auch Treuhandschaften zu melden sind.
Wirtschaftliche Eigentümer
Eine Generalklausel definiert als wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Diese Generalklausel wird sodann durch demonstrative Beispiele aufgefüllt. So zählen zumindest zu den wirtschaftlichen Eigentümern bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die:
- einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
- ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
- Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.
Alle drei Varianten bestehen nebeneinander, sodass alle betroffenen Personen als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren sind. Die erfolgreiche Feststellung eines oder mehrerer wirtschaftlicher Eigentümer nach einer Fallgruppe befreit nicht von der Verpflichtung zur Feststellung allfälliger weiterer wirtschaftlicher Eigentümer nach den verbleibenden Fallgruppen. Kann kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden (zB weil keine natürliche Person eine Beteiligung von mehr als 25% hält), so gelten jene natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer, die der obersten Führungsebene angehören. Diese Vorschrift wirkt neben den Strafbestimmungen des WiEReG als Druckmittel auf die Geschäftsführung, sodass diese alles Nötige unternimmt, damit der wahre wirtschaftliche Eigentümer festgestellt werden kann.
Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaftsstruktur ist jeweils auf die aktive Kontrolle – somit einer Mehrheit von über 50 % der Anteile bzw. Stimmrechte beim dazwischen geschalteten Rechtsträger – abzustellen, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten.
Eigene Regelungen enthält das Gesetz für Privatstiftungen und Trusts. Bei Privatstiftungen sind als wirtschaftlicher Eigentümer der Stifter, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis), die Mitglieder des Stiftungsvorstands und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen zu melden. Bei Trusts sind wirtschaftliche Eigentümer der Settlor/Trustor, der Trustee, der Protektor, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis) und sonstige das Vermögen kontrollierende natürliche Personen.
Im Übrigen begründet ein Treugeber Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis.
Umfangreiche neue Pflichten der Rechtsträger:
Mit dem WiEReG wurden den Rechtsträgern Sorgfaltspflichten und Meldepflichten auferlegt.
Im Rahmen der Sorgfaltspflichten haben die Rechtsträger bzw deren geschäftsführende Organe die in § 5 WiEReG aufgelisteten Angaben hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, aktuell zu halten und der Registerbehörde mitzuteilen. Im Rahmen der Identitätsfeststellung der wirtschaftlichen Eigentümer haben die Rechtsträger entsprechende Nachforschungen anzustellen, sodass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Der nötige Umfang der anzustellenden Nachforschungsmaßnahmen und die Intensität der Überzeugung ist von der Komplexität der Eigentümerstruktur des konkreten Rechtsträgers abhängig. Die Sorgfaltspflichten müssen jährlich vorgenommen werden. Die für die Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Im Rahmen der Meldepflichten sind die Rechtsträger verpflichtet, die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer elektronisch an das Unternehmensserviceportal des Bundes zu melden.
Zu melden sind Vor- und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer, ihr Wohnsitz (sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht: die Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises), Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsbürgerschaft. Außerdem sind Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben.
Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes dem Register zu melden. Die Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) ist zulässig.
Änderungen der Angaben sind binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung bekannt zu geben. Bei neuen Rechtsträgern hat die Meldung binnen 4 Wochen nach Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregister) zu erfolgen.
Einsichtnahme in das Register
Das Register ist nicht allgemein öffentlich zugänglich (wie etwa das Firmenbuch), aber zahlreiche Personengruppen haben Einsichtsrechte. So können alle Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, aber auch Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler in das Register Einsicht nehmen, um jeweils ihren Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen.
Darüber hinaus haben zahlreiche Behörden (Finanzämter, Finanzstrafbehörden, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaft) im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsichtsrechte.
Letztlich kann bei der Registerbehörde ein schriftlicher Antrag auf Einsicht gestellt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
Zur Einsicht in das Register ist grundsätzlich jeder Rechtsträger berechtigt,
Strafen
Verletzungen der Meldepflicht werden als Finanzvergehen geahndet. Bei Vorsatz drohen Geldstrafen bis zu € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000. Bestraft werden können neben den verantwortlichen Personen (Leitungsorgane) auch Rechtsträger selbst (Verbandsverantwortlichkeit). Die Vornahme einer Meldung kann zudem mit Zwangsstrafen erwirkt werden.
Was ist zu tun?
- Kontrolle ob Sie als Rechtsträger von der Meldepflicht unter dem WiEReG erfasst sind.
- Ermittlung des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s).
- Erstmalige Registrierung im neuen Register bis spätestens 01.06.2018.
- Laufende Kontrolle ob die an das Register gemeldeten Informationen noch aktuell sind.
- Meldung an das Register (binnen 4 Wochen ab Kenntnis), wenn eine Änderung bei zu meldenden Informationen eingetreten ist.
Im Einzelnen sind die Regelungen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer komplex, eine nähere Befassung ist aufgrund der beträchtlichen Strafen geboten. Die BDO unterstützt Sie gerne bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten und übernimmt für Sie die Meldepflichten.
Hier finden Sie das Datenblatt zum DOWNLOAD.