Neuregelung der Kammerumlage 1
24 Oktober 2018
Mit Wirkung ab 1.1.2019 kommt es betreffend die Kammerumlage 1 zu einer Änderung der Methodik zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie zur Einführung eines degressiven Staffeltarifs.
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage sind nunmehr die Umsatzsteuerbeträge aus Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen (inklusive Geringwertiger Wirtschaftsgüter) auszuscheiden. Diese Regelung umfasst das gesamte ertragsteuerliche Anlagevermögen, dh sowohl neuwertige als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Weiters werden zwei noch festzulegende Schwellenwerte, die für den Staffeltarif maßgeblich sind, eingeführt, wobei der niedrigere Schwellenwert EUR 2 Mio nicht unterschreiten darf (EUR 16 Mio bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen). Liegt die Bemessungsgrundlage über dem ersten aber unter dem zweiten Schwellenwert, ist der KU - Satz um 5% zu vermindern. Bei Überschreiten des zweiten Schwellenwertes ist der KU – Satz um 12% zu reduzieren.