Nun doch keine Änderungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoins?
23 Februar 2018
Die bisherige Rechtsansicht
In einer Information des BMF vom Juli 2017 wurden virtuelle Währungen, worunter auch Bitcoins fallen, als sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter klassifiziert, da diese keine offizielle Währung und auch keine Finanzinstrumente darstellen. Daraus wurde folgerichtig der Schluss gezogen, dass nur bei zinstragender Veranlagung (ein Marktteilnehmer verborgt seine Kryptowährungen und erhält als Gegenleistung eine weitere Einheit Kryptowährungen) eine Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 EStG zum Sondersteuersatz von 27,5% zu erfolgen hat. Dies gilt sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen. Liegt hingegen keine zinstragende Veranlagung vor, ist zwischen Betriebs- und Privatvermögen zu unterscheiden. Im Betriebsvermögen sind Veräußerungsgewinne zum individuellen Einkommensteuertarif bis zum Höchststeuersatz zu versteuern. Im Privatvermögen ist die Steuerpflicht nach den Regelungen für die Spekulationsgewinnbesteuerung zu beurteilen. Dies hat zur Folge, dass Veräußerungsgewinne lediglich dann steuerpflichtig sind, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr (Spekulationsfrist) liegt. Die Besteuerung hat zum Tarif zu erfolgen. Außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist sind realisierte Gewinne steuerlich unbeachtlich.
Für Verwirrung sorgt der Entwurf des Wartungserlasses 2017 zu den EStR 2000
Eine neue Aussage zu Kryptowährungen findet sich im Begutachtungsentwurf des Wartungserlasses 2017 zu den Einkommensteuerrichtlinien 2000 (Rz 628a, 6143, 6201). Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsansicht des BMF wird darin ausgeführt, dass sämtliche realisierte Wertsteigerungen aus dem Trading mit Kryptowährungen realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen darstellen und unter § 27 Abs 3 EStG zu subsumieren seien. Dies hätte zur Folge, dass Veräußerungsgewinne und daher auch der Tausch zwischen Kryptowährungen (zB Tausch von Bitcoins in Ethereum und vice versa) Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen und mit 27,5% KESt im Veranlagungswege zu besteuern wären.
Aktuelle Klarstellung des BMF
Laut einer aktueller APA-Meldung soll diese neue Sichtweise des BMF nun doch keinen Eingang in die Einkommensteuerrichtlinien finden und die bisherige Rechtsmeinung zur Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit virtuellen Währungen idF der BMF Information vom Juli 2017 beibehalten werden. Dies sollauch in der endgültigen Version des EStR Wartungserlasses 2017 klarstellend aufgenommen werden.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass solange keine Gesetzesänderung zur Besteuerung von Tradinggewinnen aus virtuellen Währungen beschlossen wird, realisierte Gewinne außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist auch weiterhin steuerlich unbeachtlich sind, bei Realisierung innerhalb eines Jahres sind allfällige Gewinne zum persönlichen Einkommensteuertarif im Veranlagungswege zu besteuern.