Update – Neuregelung der Kammerumlage 1
14 Dezember 2018
In unserem Beitrag vom 24.10.2018 haben wir die ab 1.1.2019 gültigen Änderungen bezüglich der Kammerumlage 1 beschrieben. Diese betreffen insbesondere eine Änderung der Methodik zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die Einführung eines degressiven Staffeltarifs. Bereits bisher bekannt war, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuerbeträge aus Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen (inklusive Geringwertiger Wirtschaftsgüter) auszuscheiden ist. Diese Regelung umfasst das gesamte ertragsteuerliche Anlagevermögen, dh sowohl neuwertige als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fixierte Höhe der Beitragssätze für die Kammerumlage 1 sowie die zwei maßgeblichen Schwellenwerte für die Staffelung der Beitragssätze wurden nunmehr beschlossen. Der Beitragssatz beträgt ab 1.1.2019 grundsätzlich 0,29 % (0,037 % für Banken und Versicherungen). Übersteigt die maßgebliche Bemessungsgrundlage den jetzt mit EUR 3 Mio (EUR 24 Mio für Banken und Versicherungen) festgesetzten niedrigeren Schwellenwert, so reduziert sich der Beitragssatz um 5% auf 0,2755 % (0,03515 % für Banken und Versicherungen). Bei Überschreiten des höheren Schwellenwertes von EUR 32,5 Mio (EUR 260 Mio für Banken und Versicherungen) kommt es zu einer Reduktion des Beitragssatzes um 12% auf
0,2552 % (0,03256 % für Banken und Versicherungen).