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Veröffentlichung der Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung (UStBLV)

05 September 2018

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 (BGBl I 62/2018 vom 14. August 2018) wurde die Steuerbefreiung für Privatschulen iSd § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG dahingehend abgeändert, als dass die Wortfolge „Tätigkeit ausgeübt wird“ durch die Wortfolge „Zielsetzung verfolgt wird“ ersetzt wurde. Der aktuelle Gesetzestext lautet nun:

Steuerfrei sind „die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung vorliegt“.

Diese Änderung wurde auf Grund der Rechtsprechung des VwGH vorgenommen, um die Befreiungsbestimmung an das Unionsrecht anzupassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde in der genannten Bestimmung zugleich eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, von der das BMF umgehend Gebrauch gemacht und am 28. August 2018 im BGBL II Nr 214/2018 die UStBLV veröffentlicht hat.

Im § 1 der UStBLV werden jene privaten Einrichtungen definiert, die eine vergleichbare Zielsetzung wie öffentliche Schulen verfolgen. Eine vergleichbare Zielsetzung liegt demnach vor bei

  1. Privatschulen,
  2. Privatuniversitäten,
  3. Fachhochschulen,
  4. private Pädagogische Hochschulen,
  5. andere berufsbezogene und gesetzlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen privaten Rechts,
  6. post-sekundäre Bildungseinrichtungen im Rahmen einer Kooperation mit einer Universität oder Fachhochschule,
  7. Erwachsenenbildungseinrichtungen mit aufrechter Zertifizierung,
  8. Einrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens und
  9. jeder anderen vergleichbaren behördlichen Zertifizierung.

Dies entspricht im Wesentlichen den bereits mit dem Wartungserlass 2017 in den UStR angeführten Bildungseinrichtungen, wodurch eine Anpassung an die Rechtsprechung des VwGH erfolgte (mit Wirkung ab 1. Jänner 2019). Da es sich hier jedoch lediglich um einen Erlass des BMF handelt, der keinerlei Bindungswirkung für Gerichte in einem Rechtsmittelverfahren, wird mit der auch von den Gerichten zu berücksichtigenden Verordnung mehr Rechtssicherheit geschaffen.

Weiters wurde im § 2 der UStBLV festgehalten, dass bei den in e) bis i) genannten Einrichtungen keine vergleichbare Zielsetzung vorliegt (und damit die Steuerbefreiung für Privatschulen nicht anwendbar ist), wenn dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies ist vom Unternehmer entsprechend nachzuweisen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden. Unionsrechtlich ist dies durch Art 133 lit d MwStRL gedeckt.

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden.