Verordnung betreffend begleitende Kontrolle („Horizontal Monitoring“) in Begutachtung versendet
08 Oktober 2018
Wie bereits in unserem Newsletter vom 11.7.2018 (siehe https://www.bdo.at/de-at/publikationen/2018/verfahrensrechtliche-anderungen-im-zusammenhang-mit-dem-jahressteuergesetz-2018) erwähnt, gibt es ab 1.1.2019 die Möglichkeit einer sogenannten „begleitenden Kontrolle“. Die begleitende Kontrolle stellt eine Alternative zur klassischen Außenprüfung dar. Eine der wesentlichen Grundlagen der begleitenden Kontrolle ist ein auf einer umfassenden Risikoanalyse basierendes unternehmensinternes Kontrollsystem („SKS“), das vor Stellung des Antrags auf begleitende Kontrolle vorliegen und durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer begutachtet sein muss. Die Verordnung, die die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem („Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems“) regelt, aber auch Aussagen zu den Anforderungen an ein SKS trifft, wurde am 25.9.2018 in Begutachtung versendet.
Nach dieser Verordnung hat jedes SKS, das Teil eines internen Kontrollsystems („IKS“) sein kann, folgende Grundelemente zu enthalten, die schriftlich zu dokumentieren sind:
- das Kontrollumfeld,
- die Ziele des SKS,
- die Beurteilung der steuerlichen Risiken,
- die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen,
- die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen,
- die Sanktions- und Präventionsmaßnahmen und
- die Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung.
Gegenstand der Erstprüfung des SKS durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS und die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen (Angemessenheitsprüfung bestehend aus der Konzeptionsprüfung und der Umsetzungsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragsprüfung.
Gegenstand der Folgeprüfungen des SKS sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS, die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit (Wirksamkeitsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitpunkt der aktuellen Prüfung.
Die Verordnung regelt weiters, wie bei der Erstellung des Gutachtens durch den Wirtschaftsprüfer vorzugehen ist und welchen Aufbau bzw. welche Mindestinhalte es haben muss. Im Anhang zur VO finden sich noch beispielhaft für die Implementierung des SKS relevante Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit und aus außerordentlichen Sachverhalten, wie etwa Umgründungen oder Umstrukturierungen.
Die Verordnung soll mit 1.1.2019 in Kraft treten.
Gerne unterstützt Sie Ihr BDO Berater bei der Einrichtung des funktionierenden Steuerkontrollsystems bzw. stehen wir auch gerne mit unserer Expertise für die Prüfung des SKS zur Verfügung.