Die Weltzollorganisation (World Customs Organization – WCO) hat im Juni 2018 einen aktualisierten “Guide to Customs Valuation and Transfer Pricing“ („Leitfaden Zollwert und Verrechnungspreise“) veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um nicht verbindliche Richtlinien, die jedoch regelmäßig zur Auslegung herangezogen werden und in der die Hintergründe zwischen zoll- und steuerrechtlicher Preisfindung, mögliche Spannungsverhältnisse aber auch Lösungsansätze dargestellt werden.
Ausgangspunkt ist, dass Zollwert und Verrechnungspreis beim Bezug von Waren auf Grund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nicht notwendigerweise übereinstimmen. Für die Zollwertermittlung ist grundsätzlich der Transaktionswert maßgeblich. Das ist jener Betrag, der für die Waren beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (unter Berücksichtigung bestimmter Hinzurechnungen, zB Beförderungskosten bis zur EU und Abschlägen, zB Einkaufsprovisionen). In der Praxis wird dabei idR vom Rechnungsbetrag ausgegangen.
Eine Voraussetzung für den Ansatz des Transaktionswerts ist jedoch, dass keine Verbundenheit zwischen Verkäufer und Käufer besteht bzw dass diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Gibt es für das Zollamt nun Anhaltspunkte, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, können die Begleitumstände des Kaufs durch die Zollbehörde näher geprüft werden, um eine mögliche Beeinflussung festzustellen. Einer der vielfältigen Anhaltspunkte kann etwa sein, dass dem Zollamt abweichende Preise für gleiche oder gleichartige Waren bei Verkäufen zwischen Unabhängigen bekannt sind.
Für die Ermittlung der Verrechnungspreise wird jedoch kein (einzel-)transaktionsbezogener Ansatz verwendet. So wird auf Basis einer Funktions- und Risikoanalyse eine geeignete Verrechnungspreismethode ausgewählt, z.B. Preis- und Gewinnvergleiche, und ein generell periodenbezogener Ansatz verfolgt, damit sichergestellt ist, dass die Preise wie zwischen fremden Dritten geschlossen werden.
Ergeben sich nach dem steuerrechtlichen Beobachtungszeitraum Preisanpassungen (zB Year-End-Adjustments), sind diese aus ertragsteuerrechtlicher Sicht selbstverständlich beachtlich, aus zollrechtlicher Sicht hingegen idR nicht. Zollrechtlich müssen allfällige Preisanpassungen nämlich bereits im Zeitpunkt der Einfuhr verbindlich vereinbart und sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestimmt oder zumindest verbindlich bestimmbar sein. Gerade das ist aber bei Verrechnungspreisanpassungen idR nicht der Fall.
Des Weiteren kommt hinzu, dass zwischen Zoll und Verrechnungspreisen unterschiedliche Interessenslagen bestehen. Aus Sicht des Steuerpflichtigen soll ein möglichst niedriger Zollwert angesetzt werden, um die Belastung an Eingangsabgaben möglichst gering zu halten. Gleichzeitig sollen die Betriebsausgaben (Verrechnungspreise) aber nach Möglichkeit hoch angesetzt werden, um den Gewinn und damit die Steuerbelastung gering zu halten. Aus Sicht der Zoll- bzw Finanzbehörde besteht ein gegenteiliges Interesse: Die Zollbehörde möchte dem Zoll eine möglichst hohe Bemessungsgrundlage zu Grunde legen (= höhere Eingangsabgaben), während die Finanzbehörde an einer eher niedrigen Bemessungsgrundlage interessiert ist (= höherer Gewinn/höhere Steuern). Daraus ergibt sich aber, dass nicht nur zwischen dem Steuerpflichtigen und der jeweiligen Behörde ein Spannungsverhältnis besteht, sondern auch zwischen den Behörden untereinander.
Trotz der unterschiedlichen Interessenslagen und teilweise unterschiedlichen Methoden wird dem Grunde nach aber eine ähnliche Zielsetzung verfolgt: Während aus zollrechtlicher Sicht verhindert werden soll, dass der Preis auf Grund der Verbundenheit beeinflusst wurde, sondern den wahren wirtschaftlichen Wert einer Ware widerspiegelt, soll aus steuerrechtlicher Sicher sichergestellt werden, dass eine fremdübliche Preisfindung wie unter fremden Dritten erfolgt und die Ergebnisse zwischen verbundenen Unternehmen entsprechend abgegrenzt werden.
Die WCO ist bestrebt, die bestehenden Spannungsverhältnisse dahingehend zu glätten, um einen einheitlichen Ansatz für alle beteiligten Parteien zu schaffen. Wie die OECD schon festgestellt hat, können die zollwertrechtlichen und ertragsteuerrechtlichen Methoden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage voneinander abweichen. Der Zollwert kann aber durchaus zur steuerrechtlichen Beurteilung der Fremdüblichkeit herangezogen werden und vice versa.
Nach Auffassung der WCO ist einzelfallbezogen zu überprüfen, ob die Verrechnungspreisdokumentation geeignet ist, um die Begleitumstände des Kaufs zu beurteilen und Anhaltspunkte für eine Preisbeeinflussung zu entkräften.
Bei Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation ist daher dringend zu empfehlen, auch einen Zollrechtsexperten beizuziehen, um dies zu beurteilen. Außerdem kann geprüft werden, ob mögliche Verrechnungspreisanpassungen auch eine Auswirkung auf den Zollwert haben.