Mit 1.1.2018 ist der Standard „IFRS 9 Finanzinstrumente“ in Kraft getreten. Dieser Standard – eine Reaktion auf die Finanzkrise 2008 - hat das Finanzreporting von Kreditinstituten entscheidend verändert. Doch auch für Nicht-Finanzinstitute haben sich durch neue Regelungen wesentliche Auswirkungen ergeben. Etwa die neuen Wertminderungsvorschriften für Liefer- und Leistungsforderungen.
Die Verabschiedung des Standards durch das IASB erfolgte im Juli 2014 und das Endorsement durch die EU im November 2016. Für Versicherer ist die Umsetzung von IFRS 9 mit der Erstanwendung von IFRS 17 ab 2021 verpflichtend.
Für US GAAP-Bilanzierer sind ähnliche Bestimmung des FASB ab dem Geschäftsjahr 2020 verpflichtend anzuwenden.
IFRS 9 besteht aus 3 wesentlichen Säulen, wobei sich die wesentlichen Änderungen wie folgt darstellen:
Topic
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IAS 39
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IFRS 9
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Klassifizierung & Bewertung
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Aktiva:
- L&R (AC)
- HTM (AC)
- FVTPL
- AFS (FVTOCI)
Passiva:
- FVTPL
- sonstige Verbindlichkeiten (AC)
Trennung eingebetteter Derivate
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Klassifizierung abhängig von:
- Geschäftsmodell
- HTM (AC)
Bewertungskategorien:
- AC
- FVTPL
- FVOCI
Keine Trennung eingebetteter Derivate mehr auf der Aktivseite, gilt NICHT für die Passivseite!
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Wertminderung
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Incurred Loss Model: Wertberichtigung auf das Lebendportfolio über statistischen „IBNR”-Ansatz
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Expected Loss Model: Wertberichtigungen 1Y-ECL/LTECL für Lebendportfolio, 3-Stufen-Modell, „forward looking”-Betrachtung
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Hedge Accounting
IAS 39 kann weiterhin angewendet werden!
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Restriktionen betreffend zulässiger Sicherungsinstrumente, Grundgeschäfte und absicherbarer Risiken, strenge Anforderungen zur Wirksamkeit
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Mehr Sicherungsinstrumente und Grundgeschäfte zugelassen, keine harten Schwellen zur Wirksamkeit, Fortführung der Sicherungsbeziehung über Rebalancing
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Lessons learned so far
Befürchtungen über dramatische Anstiege bei den Wertberichtigungen haben sich bisher nicht bewahrheitet: Während die 1. EBA Auswirkungsstudie im April 2016 noch einen durchschnittlich negativen Effekt von 59 bps auf das CET1 ergab, reduzierte sich der Durchschnitt auf Basis der veröffentlichten Erstanwendungseffekte in den Jahresabschlüssen der europäischen Banken auf 27 bps.
Die Bandbreite auf Basis der Q1-Berichte ist sehr groß und italienische Banken haben negative Effekte von bis zu 102 bps verzeichnet. Deutsche Landesbanken haben hingegen über positive Auswirkungen von bis zu 70bps berichtet. Festzuhalten ist, dass IFRS 9 aufgrund der Point-in-Time-Betrachtung prozyklisch wirkt und das derzeitige makroökonomische Umfeld positiv ist.
Die meisten Banken arbeiten noch immer an den IFRS 9 Modellen, weshalb es bei der Veröffentlichung der Halbjahresberichte zu Anpassungen der in Q1 bereits dargestellten Erstanwendungseffekte kam.
Aus operativer Sicht stellen neben dem Wertberichtigungsmodell Expected Credit Loss die Modifikationen eines der größten Probleme in der operativen Umsetzung dar. Denn die Unterscheidung zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher sowie vertraglicher und nicht vertraglicher Konditionenänderungen ist schwierig umzusetzen.
Bei der Umsetzung legen fast alle Banken den Schwerpunkt auf die Harmonisierung mit den lokalen Rechnungslegungsbestimmungen. Dies dient vor allem der Komplexitätsreduktion im Rechnungswesen.
Die neuen Bestimmungen des IFRS 9 zu Hedge Accounting werden bis dato von den meisten Instituten nicht angewendet.
Die neue Leasingbilanzierung nach IFRS 16
Mit 1.1.2019 müssen IFRS-Anwender die Bilanzierung für Leasing gem. IFRS 16 durchführen. Insbesondere für Leasingnehmer ändert sich die Bilanzierung damit grundsätzlich, weil dadurch für jedes Leasingverhältnis aktivseitig das Nutzungsrecht zu bilanzieren und gleichzeitig die Leasingverpflichtung in Höhe der barwertigen Rückzahlung zu passivieren ist.
In einem ersten Schritt sind Verträge auf die Bedingungen des IFRS 16 für Leasingbilanzierung zu untersuchen. In der Regel erfüllen Mietverträge für Geschäftslokale, Kraftfahrzeuge, Server, etc. diese Voraussetzungen. Das Vorliegen eines eindeutig identifizierbaren Vermögensgegenstandes sowie das ausschließliche Nutzungsrecht für die Überlassungsdauer sind wesentlich für die Erfüllung der Voraussetzungen des IFRS 16. Die Bestimmungen sind dazu allerdings teilweise sehr detailliert: So erfüllt eine Anzahl von genau zugeordneten (nummerierten) Parkplätzen in einem Mietvertrag die Voraussetzungen des IFRS 16, während die gleiche Anzahl von unbestimmten Parkplätzen in einem Parkhaus nicht als Leasing zu bilanzieren ist.
- Für die Dauer des Leasingverhältnisses sind bei Vorliegen von Kündigungs- bzw. Verlängerungsrechten Annahmen zu treffen und zu dokumentieren.
- Für die Diskontierung bzw. Verbarwertung der Leasingverbindlichkeit ist der dem Leasingvertrag immanente Zinssatz heranzuziehen. Falls das nicht möglich ist, ist der unternehmensspezifische Grenzkapitalfremdzinssatz zu ermitteln.
- Der Aufwand aus der Aufzinsung der Leasingverbindlichkeit ist im Zinsergebnis darzustellen.
- Anpassungen während der Laufzeit (Ausübung von Optionen, Bindung an variable Bezugsgrößen, etc.) sind im Rahmen von Modifikationen vorzunehmen.
- Die Erstanwendung kann entweder retrospektiv erfolgen, was in der Praxis allerdings nur schwer möglich ist. Oder aber modifiziert retrospektiv, d.h. ohne Ermittlung historischer Werte für Nutzungsrecht und Leasingverbindlichkeit.
- Banken müssen beachten, dass das Nutzungsrecht einer 100% RWA-Gewichtung unterliegt.
Zudem umfasst der neue Standard Regeln zu Untermietverhältnissen und zur Ertragsvereinnahmung aus Sale-and-Lease-back-Vereinbarungen.
Das FASB hat mit ASC 842 ebenfalls einen sehr ähnlichen Leasing-Standard verabschiedet, der für US GAAP-Bilanzierer ebenfalls mit 1.1.2019 erstmalig anzuwenden ist.
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