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Berücksichtigung eines Probebetriebs bei der Ermittlung der Baustellenfrist

04 Jänner 2019

Die Betriebstätte ist der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Besteuerung von Unternehmensgewinnen international tätiger Unternehmen. Betriebstätten können auch Bauausführungen sein, wenn diese eine gewisse Dauer fortwähren. Im Verhältnis Österreich – Deutschland ist dies in Art 5 Abs 3 DBA geregelt. Demnach führen Bauausführungen zu Betriebstätten im Tätigkeitsstaat, wenn diese eine Dauer von zwölf Monaten überschreiten.

In einer Auskunft des BMF (EAS 3407) nahm dieses zur Frage des Einbezuges der Zeit eines Probebetriebes in die Ermittlung der Fristüberschreitung Stellung. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war für eine deutsche GmbH, die Bau- und Montageleistungen in Österreich erbringt, fraglich, ob die Zeit des Probebetriebs in die Zwölfmonats-Frist miteinzubeziehen ist, wenn die Anlage zwar in betriebsfertigem Zustand übergeben wird, die endgültige Abnahme aber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs erfolgt.

Nach Auffassung des BMF muss für die Ermittlung des maßgeblichen Abschlusses der Bauausführung unterschieden werden, wann der Testlauf stattfindet und wofür er genutzt wird. Findet dieser nach Abschluss der Bauarbeiten statt und werden im Rahmen der Gewährleistungspflicht ggf. Reparaturen durchgeführt, so können diese Tätigkeiten nicht in die maßgebliche Frist miteinbezogen werden. Demgegenüber kann die Testphase in die Ermittlung der Baustellenfrist miteinbezogen werden, wenn sie dazu genutzt wird die unfertige Anlage in den zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Zustand zu bringen oder die Testläufe für die Betriebsbereitschaft unabdingbar sind. Im untersuchten Sachverhalt befand sich die Anlage bereits in betriebsbereiten Zustand, weshalb allenfalls notwendige Nachbesserungsarbeiten bzw. die Zeiten des Probebetriebes nicht in die Frist einzubeziehen waren.

Für international tätige Unternehmen ist generell zu beachten, dass bei Vorliegen einer Betriebstätte ein Besteuerungsrecht im Betriebstättenstaat hinsichtlich der in der Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne entsteht. Im Falle von Bauausführungen, die regelmäßig nur für einen befristeten Zeitraum anhalten, ist in verstärktem Ausmaß auf die Dauer der Tätigkeit und das Überschreiten der maßgeblichen Fristen zu achten. Im gegebenen Fall ist dabei auch in besonderem Maße auf die Dauer und die wirtschaftliche Qualität von Testläufen Bedacht zu nehmen. Denn das BMF gibt klar zu verstehen, dass der Zeitpunkt der finalen Abnahme zwar als Indiz für den Abschluss der Bau- und Montagearbeiten gewertet werden kann, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dieser Zeitpunkt mit dem tatsächlichen Abschluss der Arbeiten zusammenfällt. Denn das DBA Deutschland kann nicht derart ausgelegt werden, dass durch ein Vorziehen oder eine Verzögerung eines bloßen Rechtsaktes (Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls) darüber entschieden werden kann, ob das Besteuerungsrecht an den Montagegewinnen von Österreich oder von Deutschland wahrzunehmen ist.

Ansprechpartner:
Dr. Stephanie Novosel
Steuerberaterin, Manager Tax
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