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Einführung einer 5%igen Digitalsteuer

26 September 2019

Um für mehr Wettbewerbsgerechtigkeit zwischen der traditionellen und der digitalen Wirtschaft zu sorgen, soll am 1.Januar 2020 das Digitalsteuergesetz (DiStG 2020) in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf wurde vom Finanzministerium am 4. April 2019 vorgelegt. Vor Kurzem wurde dieser in einer Sondersitzung des Nationalrats beschlossen.

Bereits im März 2019 hat die EU-Kommission mit dem Vorschlag zur Einführung einer „Digital Advertising Tax“ die Implementierung einer EU-weiten „Digitalsteuer“ auf Online-Werbung angeleitet. Damit sollte die Besteuerung von Online-Giganten wie Facebook, Google, Apple und Airbnb in den einzelnen Ländern ermöglicht werden. Die Kommission verfolgte das Ziel, der zunehmenden Digitalisierung Rechnung zu tragen und eine Steigerung der Steuergerechtigkeit herbeizuführen. Allerdings konnte der von der Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag auf EU-Ebene nicht die erforderliche Zustimmung erzielen.

Österreich hat auf diese Entwicklung reagiert und auf innerstaatlicher Ebene die Einführung eines Gesetzes, welches sich am „Digital Service Tax“ Vorschlag der Kommission orientiert, angekündigt. Bereits seit einigen Jahren regelt das Werbeabgabegesetz 2000 in Österreich die Besteuerung der Umsätze von Werbeleistungen. Allerdings umfasst dieses nur Werbeleistungen in Printmedien, im Radio oder auf Plakaten sowie im Fernsehen. Werbeleistungen im Internet waren hingegen bisher nicht erfasst. Mit der Einführung des Digitalsteuergesetzes 2020 wird nunmehr auch die Onlinewerbung in Österreich einer Besteuerung unterliegen.

Betroffen von der neuen Digitalsteuer sind nur Onlinewerbeleistungen mit Inlandsbezug, welche von Unternehmen gegen Entgelt erbracht werden. Diese Unternehmen sind verpflichtet, eine sog. Digitalsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn ihre weltweiten Umsätze in einem Wirtschaftsjahr EUR 750 Mio. übersteigen und die Umsätze aus Onlinewerbeleistungen im Inland mehr als EUR 25 Mio. betragen. Sind Unternehmen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe, ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen. Die Bemessungsgrundlage der 5%igen Digitalsteuer ist jenes Entgelt, das der Onlinewerbeleister (= Steuerschuldner) vom Auftraggeber erhält.

Sollten Sie für die Evaluierung der steuerlichen Auswirkungen einer künftigen Digitalsteuer für Ihr Unternehmen Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Die Autorin:

Stephanie Novosel
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