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Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 BAO:

17 Jänner 2019

Heranziehung zur Haftung auch dann zulässig, wenn sich die Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt bereits in finanzieller Notlage befunden hat und nur mehr Zug-um-Zug-Zahlungen und Einzüge durch die Bank erfolgt sind

Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des BFG (25.10.2018; RV/2100694/2018) war einmal mehr die Thematik der Vertreterhaftung gem § 9 BAO. In diesem Verfahren war darüber zu entscheiden, ob der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG für ausstehende Abgabenverbindlichkeiten der KG zur persönlichen Haftung heranzuziehen ist. Besondere Brisanz ist dieser Frage beizumessen, da betreffend beide Gesellschaften, sowohl die Komplementär-GmbH als auch die KG, bereits ein Insolvenzverfahren in Vorbereitung war. Offenbar bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine akute finanzielle Notlage, sodass nur mehr Zug-um-Zug Zahlungen (Deckung eines überzogenen Kontokorrentkontos) durchgeführt wurden.

Das BFG hat hierzu nunmehr entschieden, dass es auch durch die Zug-um-Zug Zahlungen, hier Zahlungseingänge am Kontokorrentkonto, zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung der Gläubiger (in diesem Fall auch dem Bund als Abgabengläubiger) durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gekommen ist. Eine Haftungsinanspruchnahme der Geschäftsführung ist nach der Entscheidung des BFG daher auch bei finanzieller Notlage der Gesellschaft möglich und rechtens. Von Seiten der gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften ist damit auch im Falle einer bevorstehenden Insolvenz unbedingt darauf zu achten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz – auch im Falle von Zug um Zug Zahlungen - gegenüber sämtlichen Gläubigern eingehalten wird, um die Gefahr einer persönlichen Haftung zu vermeiden.