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Karfreitag – der „persönliche Feiertag“

01 März 2019

Der Nationalrat hat am 27.2.2019 die „Karfreitagsregelung“ beschlossen. Das Gesetz wird voraussichtlich Ende März in Kraft treten. Arbeitnehmer können nun einen Urlaubstag, sei es am Karfreitag oder an einem anderen beliebigen Tag, zu ihrem „persönlichen Feiertag“ wählen. Im Arbeitsruhegesetz (ARG) wird diesbezüglich ein Anspruch auf einen einseitigen Urlaubsantritt geregelt. Der Anspruch bezieht sich auf einen Urlaubstag pro Urlaubsjahr, der mindestens drei Monate vorab schriftlich dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden muss.

Für 2019 gilt als Übergangsregelung eine Frist von zwei Wochen!

Falls die Arbeitnehmer auf Ersuchen des Arbeitgebers dennoch arbeiten, bekommen die Arbeitnehmer neben dem Urlaubsentgelt für den (nichtkonsumierten) Urlaubstag auch die geleistete Arbeit - also doppelt - bezahlt. Dieser Urlaubstag wird auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

Achtung!

Arbeitgeber haben keine durchsetzbare Möglichkeit, den Urlaubsantritt am „persönlichen Feiertag" bei Vorliegen betrieblicher Gründe zu verhindern. Sollten beispielsweise an einzelnen Tagen viele Arbeitnehmer den „persönlichen Feiertag" antreten, kann dies dazu führen, dass die notwendige Mindestbelegschaft zur Aufrechterhaltung des Betriebs an diesem Tag nicht mehr gegeben ist. In diesem Fall können Arbeitgeber die Arbeitnehmer nur „ersuchen“, dass sie dennoch arbeiten. Nach dem Wortlaut des Gesetzesbeschlusses steht es den Arbeitnehmer frei, diesem Ersuchen nachzukommen: sie können, müssen aber nicht!