Keine steuerlich beachtliche Betriebsausgabe bei der Einräumung von bedingten Bezugsrechten im Rahmen eines Stock Option Programmes (VwGH 31.1.2019, Ro 2017/15/0037)
09 April 2019
Entgegen den bislang vertretenen Bilanzierungsstandards, die auf einer vom AFRAC im September 2007 veröffentlichen Stellungnahme zu anteilsbasierten Vergütungen fußen und durch das Maßgeblichkeitsprinzip auch im Bereich des Steuerrechts ihre Anwendung finden, hat der VwGH in oben genanntem Erkenntnis entschieden, dass im Zusammenhang mit der Einräumung von bedingten Bezugsrechten (Optionen) an Mitarbeiter im Rahmen eines Stock Option Plans kein steuerlich abzugsfähiger Aufwand anzuerkennen ist. Dies grundsätzlich unabhängig davon, ob die Aktien im Wege einer Kapitalerhöhung oder durch den entgeltlichen Erwerb eigener Aktien bezogen werden.
Für den Fall des Aufbaus eines Stock Option Programmes auf eine (bedingte) Kapitalerhöhung führt der Gerichtshof aus, dass sich durch die Optionseinräumung das Betriebsvermögen der Aktiengesellschaft nicht ändert. Daraus kann der (steuerliche) Gewinn nicht beeinflusst werden. Zudem liegt durch die Zustimmung zur (bedingten) Kapitalerhöhung keine Einlageleistung vor. Kommt es dann zu einer tatsächlichen Erhöhung des Grundkapitals, auch wenn diese zu einem höheren Betrag als dem Nennbetrag erfolgt, liegt eine gesellschaftsvertraglich veranlasste Veränderung des Betriebsvermögens vor, welche den Gewinn nicht verändert. Ein möglicher Aufwand kann sich lediglich für die Altaktionäre aus der Verwässerung ihrer Anteile ergeben. Ein solcher Drittaufwand ist nicht abzugsfähig.
Basiert ein Stock Option Programm auf dem Erwerb eigener Aktien sind die Aktien beim Ankauf mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Die eigenen Aktien stellen Wirtschaftsgüter dar, die, im Fall eines unterpreisigen Verkaufs an Mitarbeiter, zu einem Verlust führen können. Die Voraussetzung zur Bildung einer Drohverlustrückstellung liegen nach Meinung des VwGH in diesem Fall aber nicht vor, weil die wirtschaftlichen Vorteile des Geschäfts, nämlich die Incentivierung der Mitarbeiter, im Saldierungsbereich der Rückstellung liegen und die Vorteile und Nachteile aus dem Programm somit als ausgewogen anzusehen sind.
Ansprechpartner:
Katharina Geweßler
Manager
[email protected]