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Neue Vorschriften zur MwSt-Erhebung bei Online-Geschäften

19 März 2019

In ihrer Presseaussendung am 12. März 2019 informiert die EU Kommission über die erzielte Einigung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die ergänzenden Maßnahmen für die Erhebung der Umsatzsteuer bei Verkauf von Waren durch Drittlandsunternehmen über Online-Verkaufsplattformen.

Im Jänner 2021 treten neue Mehrwertsteuer-Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft. Die Neuerungen sollen die Mitgliedstaaten unterstützen rund 5 Mrd. EUR Umsatzsteuer einzuheben, welche bisher jährlich in dieser Branche entgehen.

Die bisherigen Neuerungen sehen vor, dass Fernverkäufe aus dem Drittland mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR oder Lieferungen innerhalb der EU durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer an eine Privatperson, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (Online-Marktplatz), behandelt werden, als ob der Online-Marktplatz selbst die Gegenstände erhält und geliefert hätte. Das hat zur Folge, dass eine Lieferung fiktiv in zwei Lieferungen aufgeteilt wird.

Bisher nicht behandelt wurde die Frage, welcher dieser zwei Lieferungen die Warenbewegung zuzuordnen ist. Mit der nun erzielten Einigung wird klargestellt, dass die Warenbewegung der Lieferung des Online-Marktplatzes an den Endkunden zuzuordnen ist.

Die Einbindung von Online-Marktplätzen wirft darüber hinaus bei den Lieferungen durch Drittlandsunternehmer an Privatpersonen innerhalb der EU folgende bisher nicht berücksichtigte Probleme auf:

  • Ist die Lieferung des Drittlandsunternehmers an den Online-Marktplatz steuerpflichtig, ist damit wiederum das Risiko verbunden, dass es zu Steuerausfällen kommt, wenn die Umsatzsteuer vom Drittlandsunternehmer nicht abgeführt wird.
  • Findet die Lieferung des Drittlandsunternehmers an den Nichtunternehmer im selben Mitgliedstaat statt, ist der Online-Markplatz verpflichtet, sich umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, da der One Stop Shop im Fall von Inlandslieferungen nicht anwendbar ist.

Gemäß der nun erzielten Einigung ist die Lieferung des Drittlandsunternehmers echt steuerfrei. Somit kann es zu keiner Umsatzsteuerverkürzung kommen. Durch die echte Steuerbefreiung ist aber gewährleistet, dass der Drittlandsunternehmer dennoch einen möglichen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Die zweite Problematik wird nun dadurch entschärft, dass der One Stop Shop für den Online-Marktplatz auch bei reinen Inlandslieferungen anwendbar ist.