Das beschlossene EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 bringt für das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) umfassende Neuerungen, welche mit 10. Jänner 2020, 10. November 2020 bzw. 10. März 2021 in Kraft treten.
Jährliche Meldepflicht ab 10. Jänner 2020
Vom WiEReG umfasste Rechtsträger haben ihre Sorgfaltspflichten zumindest jährlich durchzuführen. Sie sind verpflichtet, angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Meldepflichtige Rechtsträger haben binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden bzw. die Aktualität der gemeldeten Daten mittels neuerlicher Meldung zu bestätigen.
Änderungen betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer sind unverändert binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderung zu melden. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung anzunehmen. Ist die Eintragung im Stammregister lediglich deklarativ, beginnt die Meldefrist mit Wirksamkeit der Änderung.
Sonstige Änderungen
Bei subsidiären Meldungen ist ab 10. Jänner 2020 ergänzend anzugeben, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten.
Auf elektronischem Wege kann ab 10. Jänner 2020 jedermann über die Homepage des BMF einen kostenpflichtigen Registerauszug anfordern. In den öffentlichen Auszügen sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland der wirtschaftlichen Eigentümer, sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Eigentum, Kontrolle, Führungsebene, Funktionen bei Stiftungen und Trusts, Begünstigtenkreis) ersichtlich. Nicht angezeigt werden die Beteiligungshöhe, oberste Rechtsträger, Stimmrechte, Wohnsitze und Personen mit einer Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG.
Stellen Verpflichtete im Rahmen ihrer Geldwäschesorgfaltspflichten fest, dass die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, müssen sie ab 10. Jänner 2020 im Register einen Vermerk setzen. Die Verpflichtung zur Vermerksetzung entfällt, wenn der Verpflichtete seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt.
Die Registerbehörde hat zur Gewährleistung der Aktualität der gemeldeten Daten automatisationsunterstützt Analysen und stichprobenmäßige Überprüfungen der Meldungen durchzuführen.
Bei Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist ab 10. November 2020 anzugeben, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den WiEReG-Anforderungen festgestellt und überprüft worden sind. Der Wechsel des Parteienvertreters ist ab 10. März 2021 nur mittels Antrag an die WiEReG Registerbehörde durch den neuen Parteienvertreter und unter Bezugnahme auf die erteilte Vollmacht möglich. Die Registerbehörde informiert den Rechtsträger und löscht die Vertretungsbefugnis des bisherigen Parteienvertreters binnen zwei Wochen ab Beantragung des Parteienwechsels, sofern der Rechtsträger keinen Widerspruch erhebt.
Die Straftatbestände werden mit 10. Jänner 2020 erweitert und hinsichtlich der Höhe stärker am jeweiligen Unrechtsgehalt differenziert. Vorsätzliche Finanzvergehen sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 200.000 und grob fahrlässige Finanzvergehen mit bis zu EUR 100.000 zu bestrafen. Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer z.B. eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt oder wer Änderungen der Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis übermittelt oder wer bei Wegfall einer Meldebefreiung keine, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt.
Compliance Package
Mit dem sog. Compliance Package soll das WiEReG-Register zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente ausgebaut und der Verwaltungsaufwand der betroffenen Rechtsträger reduziert werden.
- Die Erstellung und Übermittlung des Compliance Packages erfolgt auf freiwilliger Basis.
- Geldwäscheverpflichtete (z.B. Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte) können in die Dokumente Einsicht nehmen und müssen diese nicht mehr beim Rechtsträger anfordern.
- Die Einsicht der Dokumente kann durch den Rechtsträger gesteuert werden. Beim sog. „eingeschränkten“ Compliance Package kann angegeben werden, welche Verpflichteten Einsicht in die Dokumente nehmen dürfen (z.B. Kreditinstitute, zu denen eine Geschäftsbeziehung besteht).
- Für einen Rechtsträger besteht die Möglichkeit, auf das Compliance Package des übergeordneten Rechtsträgers zu verweisen, was insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen oder Privatstiftungen als oberste Rechtsträger vorteilhaft sein wird.
- Das Compliance Package und die erforderlichen Dokumente sind für ein Jahr gültig, sofern keine Änderungen betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eintreten.
Voraussetzung für die Übermittlung des Compliance Packages ist, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von einem berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden. Die Übermittlung des Compliance Packages erfolgt zwingend durch den Parteienvertreter. Neben einem Organigramm, aus dem sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt, sind je Rechtsform unterschiedliche Dokumente, wie z.B. der Gesellschaftsvertrag oder Nachweise zu Treuhandschaften, zu übermitteln. Sofern berechtigte Gründe gegen die Übermittlung einer Urkunde an das Register bestehen, kann anstelle der Urkunde ein Aktenvermerk übermittelt werden. Die Dokumente müssen zum Zeitpunkt der Übermittlung aktuell sein. Ausländische Handelsregisterauszüge dürfen nicht älter als sechs Wochen sein.
Die Übermittlung eines Compliance Packages ist ab 10. November 2020 möglich.
Neuerungen im Überblick
10. Jänner 2020 – Umsetzung 5. Geldwäscherichtlinie
- Jährliche Meldepflicht
- Ergänzende Angaben bei subsidiärer Meldung
- Öffentliche Einsicht
- Verpflichtende Vermerksetzung für Verpflichtete
- Risikoorientierte Prüfung durch die Registerbehörde
- Änderung der Strafbestimmungen
10. November 2020 – Compliance Package
10. März 2021 – Meldung Parteienvertreterwechsel
Hier finden Sie alle Informationen auch als PDF zum Download
Ansprechpartner
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Manager

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