Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde letztes Jahr das WiEReG-Register eingerichtet. Bis spätestens 15. August 2018 mussten Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer eintragen. Es besteht die Pflicht zur jährlichen Überprüfung.
Sorgfaltspflicht der Rechtsträger
Im Rahmen der Sorgfaltspflichten haben Rechtsträger bzw. deren geschäftsführende Organe die in § 5 WiEReG aufgelisteten Angaben hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, aktuell zu halten und der Registerbehörde mitzuteilen. Die Identitätsfeststellung schließt das Ergreifen angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Der Umfang der Maßnahmen und der Grad der Überzeugung ist von der Komplexität der Eigentümerstruktur des konkreten Rechtsträgers abhängig.
Änderungen sind binnen vier Wochen auf elektronischem Wege über das Unternehmensserviceportal an das WiEReG-Register zu übermitteln.
Rechtsträger müssen ihren Sorgfaltspflichten zumindest jährlich nachkommen und prüfen, ob die im WiEReG-Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer aktuell sind. Der genaue Zeitpunkt ist frei wählbar, der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungen darf jedoch max. ein Jahr betragen. Wird festgestellt, dass die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch gültig sind, ist nach aktuellen gesetzlichen Bestimmungen keine Bestätigungsmeldung erforderlich.
Die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen müssen bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt werden.
Sorgfaltspflichten meldebefreiter Rechtsträger
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ist eine Meldepflichtbefreiung vorgesehen, wenn Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern wie dem Firmenbuch übernommen werden können. Dies ist der Fall, wenn z.B. alle Gesellschafter des Rechtsträgers natür-liche Personen sind. Die Meldebefreiung fällt weg, wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers ist: Etwa, wenn Anteile von mehr als 25% von einem Gesellschafter treuhändig gehalten werden oder entsprechende Syndikats- oder Stimmrechtsbindungsverträge vorliegen.
Von der Meldepflicht befreite Rechtsträger müssen die jährlichen Sorgfaltspflichten insoweit durchführen, als sie für die Beurteilung der Befreiung erforderlich sind.
Ausblick - geplante gesetzliche Neuerungen
Basierend auf der 5. Geldwäsche-Richtlinie sieht der Gesetzesentwurf zur WiEReG-Novelle eine Verpflichtung zur jährlichen Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger zur Sicherstellung der Aktualität der gemeldeten Daten vor. Mit dem „Compliance-Package“ soll das WiEReG-Register zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente ausgebaut werden und den Verwaltungsaufwand der betroffenen Rechtsträger reduzieren. Auf freiwilliger Basis können die Rechtsträger die zur Überprüfung erforderlichen Dokumente an das Register übermitteln und festlegen, welche Verpflichtete Einsicht in die Unterlagen nehmen dürfen (z.B. Kreditinstitute, zu denen eine Geschäftsbeziehung besteht; Steuerberater, die Rechtsanwaltskanzlei des Rechtsträgers).
Falsche, unvollständige oder verspätete Meldung
Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldeverpflichtungen – d.h. unrichtige, unvollständige oder unterlassene Meldung – liegt ein Finanzvergehen vor, das mit einer Geldstrafe bis zu EUR 200.000 bestraft wird; die grobfahrlässige Verletzung wird mit bis zu EUR 100.000 bestraft. Belangt werden die Verantwortlichen der meldepflichtigen Rechtsträger (z.B. Geschäftsführer, Vorstand).
Im Fall einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Meldung empfehlen wir eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG an das zuständige Finanzamt.
Jährliche Sorgfaltspflichten im Überblick
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Meldebefreite Rechtsträger
- Meldebefreite Rechtsträger
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Meldepflichtige Rechtsträger
- Identität des wirtschaftlichen Eigentümers feststellen
- Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
- Maßnahmen, zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur
- Beweiskräftige Unterlagen zu wirtschaftlichen Eigentümern aufbewahren
- Änderungsmeldung binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung durchführen
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Das Datenblatt zum Download (PDF)
Ansprechpartner
Bernadette Obermair
Managerin

+43 5 70 375 - 1649
[email protected]
Florian Meindl
Manager

+43 5 70 375 - 1532
[email protected]