Das sogenannte Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) wird wie geplant in Kraft treten und erlaubt nach § 1 CFPG die Prüfung folgender Maßnahmen:
- Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
- Haftungen, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) übernommen werden
- Fixkostenzuschüsse nach dem ABBAG-Gesetz
- Kurzarbeitsbeihilfen
Die Prüfung obliegt den Finanzämtern. Diese handeln dabei als Gutachter, nicht als Abgabenbehörde. Die Bundesabgabenordnung (§§ 143 ff) ist für die Finanzämter auch in ihrer Funktion als Gutachter teilweise anwendbar. Zur Überprüfung der Förderungsmaßnahmen kann das Finanzamt daher abgabenbehördliche Maßnahmen vornehmen, d.h. Nachschauen, Außenprüfungen und begleitende Kontrollen.
Die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschüssen und Haftungsübernahmen erfolgt durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt. Die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen obliegt dem für Lohnsteuerprüfungen zuständigen Finanzamt.
Die Prüfung der Förderungsmaßnahmen kann vom Finanzamt im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung oder Nachschau vorgenommen oder vom Bundesminister für Finanzen angeordnet werden.
Entstehen bei der Prüfung Zweifel, z.B. an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, den vorgelegten Unterlagen, der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe angegebenen Daten, so hat das Finanzamt einen gesonderten Prüfungsbericht zu erstellen und diesen dem BMF und der zuständigen Förderstelle zu übermitteln.
Wird dem Finanzamt bei seiner Prüfung der Verdacht einer Straftat bekannt, so ist es zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Als Delikte kommen insbesondere Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB und Betrug nach §§ 146, 147 StGB in Betracht. Wer vorsätzlich eine gewährte Förderung zu anderen Zwecken missbraucht, als zu denen sie gewährt wurde, ist gemäß § 153 b StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten zu bestrafen (bei EUR 5.000 übersteigendem Betrag bis zu zwei Jahren, bei EUR 300.000 übersteigendem Betrag mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren). Gem. § 153 b Abs. 2 StGB gilt der Straftatbestand auch für leitende Angestellte einer juristischen Person, für die eine Förderung gewährt wurde.
Wir weisen ferner auf die als Ausfallshaftung ausgestaltete Vertreterhaftung gem. § 9 BAO hin. Die in § 80 ff BAO bezeichneten Vertreter (u.a. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG oder Privatstiftung, aber auch zur Führung der Geschäfte einer Personengesellschaft bestellte Personen) haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung der Haftung ist, dass die Pflichtverletzung kausal für den Abgabenausfall ist. Werden beispielsweise falsche Angaben betreffend eine Steuerstundung gemacht, kann der Geschäftsführer bei objektiver Uneinbringlichkeit (insbesondere im Fall einer Insolvenz) zur Haftung herangezogen werden.
Verfügt der Abgabenschuldner allerdings schon im Zeitpunkt der Pflichtverletzung über keine liquiden Mittel, so ist dadurch eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich. Ferner ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dieser besagt, dass Abgabenschulden nicht schlechter behandelt werden dürfen als sonstige Schulden. Eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz besteht für die Lohnsteuer - diese ist vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Betrag zu entrichten.
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