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BFG: Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen

27 Februar 2020

Reinhard Rindler, Partner, Leiter Tax |
Karl Stückler, Director, Prokurist |

Für die Abzinsung langfristiger Rückstellungen ist gemäß § 9 Abs 5 EStG ein Zinssatz in Höhe von 3,5% heranzuziehen, während für die Jubiläumsgeldrückstellung gemäß § 14 EStG ein Zinssatz von 6 % gilt. Das BFG hegt im Beschluss vom 13.1.2020, RN/7100001/2019 verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren und verweist diesbezüglich auf bestehende Judikatur des VfGH, wonach sich Jubiläumsgelder nicht von sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten unterscheiden. Daher erscheint im Lichte des Gleichheitssatzes fraglich, ob eine derart beachtliche Unterscheidung hinsichtlich der Abzinsungssätze (3,5 % / 6 %) sachlich gerechtfertigt ist.

Im Fall der Aufhebung der relevanten Gesetzesstellen könnten sowohl für Pensions- und für Jubiläumsgeldrückstellung die Verzinsung mit einem Zinssatz iHv 6 % beseitigt werden. Im Beschluss analysiert das BFG den Fall der Bestätigung der Verfassungswidrigkeit durch den VfGH in mehreren Varianten die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen und differenziert dabei zwischen Jubiläumsgeldrückstellungen einerseits und Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen andererseits:

  • Der Hauptantrag des BFG zielt auf die Aufhebung der verfassungswidrig erachteten Bestimmungen in § 14 EStG ab. Der Zinssatz in Höhe von 6 % für die Pensions- und auch für die Jubiläumsgeldrückstellung würde damit beseitigt werden. Für die Jubiläumsgeldrückstellung käme der Zinssatz iHv 3,5 % zur Anwendung, während Abfertigungs- und Pensionsrückstellung aufgrund ihrer Besonderheiten nicht in die Verzinsung mit 3,5% einbezogen werden dürften.

 

  • In eventu beantragt das BFG, nur einzelne der angeführten Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben. Hier sind mehrere Varianten denkbar: So könnte der VfGH bspw nur den Zinssatz in Höhe von 6 % für Jubiläumsgeldrückstellungen für verfassungswidrig befinden, den Zinssatz für Pensionsrückstellungen iHv 6 % jedoch unverändert belassen. Alternativ könnte für Sozialkapitalrückstellungen ganz generell der der unternehmensrechtlichen Bildung der Rückstellungen zugrunde liegende Zinssatz auch für das Steuerrecht als maßgeblich erachtet werden.

Mit dem Beschluss des BFG und der damit verbundene Vorlage beim VfGH soll eine verfassungswidrige Norm beseitigt werden. Um in den Genuss der durch den VfGH „bereinigten“ Rechtslage bei der Bemessung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer zu gelangen, müsste gegen nicht rechtskräftige Abgabenbescheide bzw in den laufenden Steuererklärungen rasch vorgegangen werden: Anderenfalls könnte man bei einer „Reparaturfrist“ – vorausgesetzt der VfGH setzt diese großzügig an -  nicht von einer (rückwirkenden) Aufhebung erfasst sein (dh keine Anlassfallwirkung).