In einer kürzlich ergangenen Auskunft im Rahmen des Express Antwort Systems (EAS) vom 25.03.2020; EAS 3423) hat das BMF die Anforderungen an den Substanznachweis einer drittstaatsangehörigen Holdinggesellschaft zur Quellensteuerentlastung nach § 3 der DBA-Entlastungsverordnung konkretisiert. Das Betreiben operativ tätiger Betriebsstätten außerhalb des Sitzstaates der Holdinggesellschaft reicht nicht aus, um diese Substanzvoraussetzungen zu erfüllen.
Ausgangspunkt für die Anfrage ist eine unmittelbare 100% Beteiligung einer US-Holdinggesellschaft (US-Holding) an einer österreichischen Ö-GmbH. An der US-Holding ist wiederum eine in den USA ansässige, operativ tätige und börsennotierte Konzernmuttergesellschaft (US-KM) beteiligt. Die US-Holding wird in den USA nicht unmittelbar tätig, sie unterhält jedoch ihrerseits operative Betriebsstätten in anderen Staaten. Damit kommt der US-Holding grundsätzlich eine wirtschaftliche Funktion zu, weil sie außerhalb der USA eine Betätigung entfaltet, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Ihr sind als Nutzungsberechtigter die Einkünfte aus Dividendenausschüttungen zuzurechnen.
Wird von der Ö-GmbH an die US-Holding eine Gewinnausschüttung vorgenommen, so hat die ausschüttende Gesellschaft nach nationalem Recht grundsätzlich 25% Kapitalertragssteuer einzubehalten. Das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA sieht dabei eine Reduktion der einzubehaltenden Quellensteuer von 25% auf maximal 5% des Bruttobetrages der Dividenden vor, sofern eine Mindestbeteiligung von 10% an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft vorliegt. Die US-Holding hält unmittelbar 100% der Beteiligungen an der Ö-GmbH und qualifiziert sich damit dem Grunde nach für Entlastung gemäß DBA. Die Ö-GmbH als Schuldner der Vergütungen und damit Abzugsverpflichteter der Quellensteuer unterliegt dabei aber den zusätzlichen Dokumentationspflichten der DBA-Entlastungsverordnung, wonach der Empfänger der Vergütungen unter anderem keine substanzlose Gesellschaft sein darf.[1] Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Abzugsverpflichteten das Haftungsrisiko im Falle der Quellensteuerentlastung abzunehmen. Können diese Dokumentationsanforderungen nicht eingehalten werden, so ist eine Entlastung direkt an der Quelle unzulässig und kann diesfalls nur im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens erzielt werden.
Den Ausführungen des BMF zu Folge ist ein ausreichender Nachweis jedoch nicht allein dadurch erbracht, dass die empfangende Holding Gesellschaft in anderen Staaten als den DBA-Vertragsstaaten, und damit außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs des einschlägigen DBAs, Betriebe unterhält. Wird das Aktivitätsfeld der US-Holding in zeitlichem Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung betrieblich „aufgerüstet“ und damit die Substanzlosigkeit der US-Holding nur künstlich und temporär beseitigt, liegt darin laut Ansicht des BMF keine Rechtfertigung der Inanspruchnahme von Vorteilen aus dem DBA. Dies deshalb, da den genannten Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung grundsätzlich nicht schon dadurch entsprochen werden kann, dass eine Holdinggesellschaft operativ tätige Betriebsstätten mit ausreichend Arbeitskräften und Betriebsräumlichkeiten außerhalb ihres Sitzstaats unterhält. Vielmehr könne dadurch zusätzlich nicht ungeprüft ausgeschlossen werden, dass es sich bei der US-Holding um eine doppelansässige Gesellschaft handelt. Für solche Fälle sieht die DBA-Entlastungsverordnung eine Entlastung von der Quellensteuer explizit nur im Wege eines Rückerstattungsverfahrens vor.
Da das BMF bzw die Finanzverwaltung die Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung durchaus strikt auslegt, ist zu empfehlen, bei grenzüberschreitenden Beteiligungsverhältnissen bereits vor geplanten Gewinnausschüttungen die betrieblichen Strukturen zu analysieren, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer KESt-Entlastung an der Quelle vorab festzustellen und zu dokumentieren, um eine Quellensteuerentlastung direkt bei der Ausschüttung vornehmen zu können. Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht uns persönlich zu kontaktieren.
Bettina Dorfer

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In diesem Zusammenhang sieht § 3 der DBA-Entlastungsverordnung vor, dass der Nutzungsberechtige der Zahlungen nicht nur eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Betätigung ausüben muss, sondern zusätzlich eigene Arbeitskräfte beschäftigen und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügen muss.