Für viele kleine und mittelständische Betriebe stellt die Corona-Situation eine existenzbedrohende Herausforderung dar. Viele der unmittelbar betroffenen Unternehmen, die von den gesetzlichen Betriebsschließungen betroffen sind oder generell befürchten müssen erhebliche Umsatzrückgänge zu erleiden, werden überlegen, ob sie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kündigen sollen. Wir empfehlen Ihnen mit diesen Überlegungen noch kurz abzuwarten.
Nach uns vorliegenden Informationen soll genau für diese Zielgruppe ein stark vereinfachtes Corona-Kurzarbeitszeitmodell am Sonntag im Parlament beschlossen werden. Soviel wissen wir bisher:
Das neue Corona Kurzarbeitsmodell enthält deutliche Verbesserungen im Vergleich zur bisherigen Kurzarbeit und soll nun auch für KMU praktikabel sein. Folgende grundsätzliche Eckpunkte sollen am Montag im Parlament beschlossen werden:
- Der Antrag wird innerhalb von 48h genehmigt.
- Die Arbeitszeit kann einfach reduziert werden, auch 0% sind möglich.
- Die Nettoeinkünfte des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin für die „Nichtarbeit“ sind – abhängig vom bisherigen Einkommen – zwischen 80-90% des bisherigen „arbeitenden“ Einkommens.
- Für den Unternehmer bleibt eine geringe Belastung (lt. derzeitigem Stand).
- Resturlaub (aus den Vorjahren) und aktuelle Zeitguthaben müssen zuerst abgebaut werden, der laufende Urlaub ist nur dann betroffen, wenn die Corona-Krise länger als drei Monate dauert.
- Die Vereinbarung kann für bis zu drei Monaten abgeschlossen werden (dazu würden wir in den stark betroffenen Branchen raten) und nochmals für drei Monate verlängert werden.
Dazu müssen Vereinbarungen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter getroffen werden. In Unternehmen mit Betriebsrat muss eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Beide Varianten müssen anschließend von den Sozialpartnern bewilligt werden und der Antrag ist beim AMS einzubringen.
Warum nicht gleich kündigen, wenn für manche Unternehmer die Existenz am Spiel steht? Grundsätzlich raten wir zur Besonnenheit, da Alternativen geschaffen werden. Wenn aber der Abbau von Zeitguthaben und Urlaub in Kombination mit der neuen Kurzarbeit auch mittelfristig nicht mehr greifen können, kann die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit einer Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung eine mögliche Lösung für die Existenzsicherung des Unternehmens sein.
Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich jederzeit mit sofortiger Wirkung sowie zu einem zukünftigen Zeitpunkt möglich (der Kündigungszeitpunkt ist frei mit der betroffenen Mitarbeiterin oder dem betroffenen Mitarbeiter vereinbar). Dies kann grundsätzlich ohne besondere Formerfordernisse verhandelt werden. Aus Beweisgründen empfehlen wir eine schriftliche Vereinbarung. Für bestimmte, besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmern (wie z.B. Schwangere, Präsenz- und Zivildiener, Lehrlinge) gibt es jedoch weiterhin Schutzvorschriften zu beachten!
Erfolgt die einvernehmliche Beendigung in Verbindung mit einer Wiedereinstellungszusage bzw.
-vereinbarung werden die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgerechnet. Ein neuerliches Arbeitsverhältnis kann für einen späteren Zeitpunkt vereinbart werden. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist an eine Wiedereinstellungsvereinbarung allerdings nicht gebunden und kann daher auch eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber antreten. Der Arbeitgeber ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, von der Wiedereinstellungsvereinbarung oder -zusage Abstand zu nehmen.
Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Falle einer einvernehmlichen Auflösung Anspruch auf Arbeitslosengeld (55% des Nettoeinkommens zusätzlich allfälliger Familienzuschläge). Die vierwöchige Sperrfrist gilt in diesem Fall nicht. Allerdings kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung vom AMS auch auf einen anderen Arbeitsplatz vermittelt werden.
Im Anbetracht der medialen Aufklärung über das neue Kurzarbeitszeitmodell könnte sich der moralische Druck gegenüber dem Unternehmer aufbauen – Warum nicht eine Kurzarbeit zu 0% vereinbaren, anstatt zu kündigen? Wenn die finanzielle Auswirkung auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer spürbar wird, ist die Loyalität gegenüber dem „alten“ Unternehmen wahrscheinlich angegriffen.
Zusammenfassend gilt es, für Unternehmer jetzt gut abzuwägen: Ein noch im Detail zu beurteilendes Corona Kurzarbeitszeitmodell ist für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer deutlich attraktiver. Der Nettoverlust im arbeitslosen Einkommen ist vermutlich verkraftbar. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses kann, wenn der Dienstnehmer auf Kündigungsfristen und Urlaubsansprüche pocht - was verständlich wäre - den Unternehmer vor allem kurzfristig mehr kosten. Sollte das Corona-Kurzarbeitszeitmodell so beschlossen werden und einfach handhabbar sein, ist die Modellrechnung auch für den Unternehmer kurzfristig eindeutig besser. Nur wer heute schon weiß, dass die Auswirkungen der Corona-Krise auch mittelfristig deutliche Spuren im Geschäft hinterlassen werden, sollte die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kündigen. Daher raten wir in den überwiegenden Fällen, keine übereilten Maßnahmen zu setzen. Warten Sie den Sonntag mit den Parlamentsbeschlüssen bzw. dann die Umsetzung im AMS ab. Wir informieren Sie gerne weiterhin! #bdoupdate
Ihr BDO Beraterteam ist weiterhin gerne für Sie da. HIER ERFAHREN SIE MEHR