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Covid-19. Anpassungen des Abgabenverfahrensrechts und Finanzstrafrechts

27 März 2020

Andreas Reisinger, Steuerberater
Partner
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Die aktuelle Covid-19-Situation hat den Gesetzgeber auch zu entsprechenden Anpassungen des Abgabenverfahrensrechts und des Finanzstrafrechts bewogen, einerseits, um die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern und andererseits zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Steuerpflichtigen.

So werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen (insbesondere Beschwerdefristen, Vorlageantragsfristen sowie Maßnahmenbeschwerdefristen), deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Sinngemäß gilt dies auch für Verfahren vor den Höchstgerichten. Die Abgabenbehörden können davon nur unter bestimmten Umständen – z.B. wenn die Verfahrensfortsetzung zur Abwendung von Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens der Partei erforderlich ist und wenn nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 das Einzelinteresse überwiegt – abweichen und eine neue angemessene Frist setzen. Sollte die Corona Krise nicht vor dem 30. April 2020 beendet sein, so besteht eine Verordnungsermächtigung, um entsprechende Maßnahmen, z.B. die Verlängerung der Fristunterbrechung, zu ergreifen.

Ferner sind mündliche Verhandlungen und Vernehmungen, ausgenommen audiovisuelle Vernehmungen, und mündlicher Parteienverkehr nur durchzuführen, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Ist eine mündliche Verhandlung unabdingbar, so kann sie ohne Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. Auch diesbezüglich besteht eine entsprechende Verordnungsermächtigung zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19.

Ähnliche Regelungen kommen auch für das Finanzstrafrecht zur Anwendung. So wird die Einspruchsfrist, die Rechtsmittelfrist sowie die Frist zur Anmeldung von Beschwerden unterbrochen, wenn die Frist am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in der Zeit von 16. März noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Auch diese Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Die Finanzstrafbehörde kann unter den oben genannten Voraussetzungen auch von dieser Regelung abweichen und eine neue angemessene Frist setzen. Für mündliche Verhandlungen, Vernehmungen sowie den mündlichen Verkehr gelten ebenfalls die oben genannten Einschränkungen. Entsprechende Verordnungsermächtigungen sind auch im Finanzstrafverfahren vorgesehen.