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Covid-19-bedingte Unterbrechungen bei Bau- und Montagebetriebsstätten

02 Juni 2020

Reinhard Rindler, Partner, Leiter Tax |

Nach den österreichischen DBA wird durch Bau- und Montagetätigkeiten grundsätzlich erst mit Ablauf einer bestimmten Dauer (i.d.R. 12 Monate) eine Betriebsstätte begründet. Dies hat zur Folge, dass die durch die Bauausführung erwirtschafteten Gewinne im Staat der Bauausführung oder Montage besteuert werden dürfen. Dabei sind vorübergehende Unterbrechungen in den Fristenlauf einzurechnen, z.B. wegen Materialmangels oder schlechter Witterung.

Das österreichische BMF hat in einer Information vom 22.5.2020 klargestellt, dass es – im Gleichklang mit der Guidance des OECD-Sekretariats vom 3.4.2020 – Covid-19-bedingte Unterbrechungen in die Fristberechnung einbeziehen wird. Bilaterale Verständigungen zur getrennten Fristberechnung bei Vergabe in „Baulosen“ (derzeit abgeschlossen mit Deutschland, Tschechien und der Schweiz) führen nach Ansicht des BMF zu keiner geänderten Beurteilung.

Dadurch kann es insbesondere in Fällen, in denen die Dauer der Bau- oder Montagetätigkeit (knapp) unter der maßgeblichen Frist veranschlagt wurde, zu einer ungeplanten Betriebsstätten-Begründung am Ort der Bauausführung oder Montage kommen. Dies umfasst auch sämtliche damit verbundene Konsequenzen (Pflicht zur Registrierung bei den nationalen Finanzbehörden, Änderungen in der Personalabrechnung und i.Z.m. der Abrechnung des Projekts und dergleichen).

Beispiel: Ein in der Schweiz ansässiges Bauunternehmen unterhält eine Bauausführung in Österreich. Für die Ausführung wurde ursprünglich mit einer Dauer von 10 Monaten gerechnet. Aufgrund der Covid-19-Maßnahmen kommt es zu Verzögerungen, weshalb die Bautätigkeit in Österreich letztlich den Zeitraum von 12 Monaten übersteigt. Aufgrund der Einbeziehung der Covid-19-bedingten Unterbrechung in den Fristenlauf wird eine Betriebsstätte in Österreich begründet.

Offene Fragen: Bislang ist noch nicht vollständig absehbar, wie andere Vertragsstaaten Covid-19-bedingte Unterbrechungen handhaben werden. Mit Deutschland werden gegenwärtig Konsultationsgespräche geführt.

Das deutsche BMF will, anders als Österreich, Covid-19-bedingte Unterbrechungen nicht in den Fristenlauf einrechnen, wenn

  • die Unterbrechung mindestens zwei Wochen beträgt,
  • die Arbeitnehmenden/Beauftragten während der Unterbrechungszeit vom Montageort abgezogen werden oder diesen verlassen, und
  • die Besteuerung der entsprechenden Einkünfte im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens/der Arbeitnehmenden sichergestellt ist (sofern nicht ohnehin eine Betriebsstätte in Deutschland vorliegt; siehe FAQ „Corona“ - Steuern des deutschen BMF).

Um Rechtssicherheit zu erlangen, besteht seit 1.1.2019 zu Fragen des internationalen Steuerrechts generell die Möglichkeit, einen Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO zu beantragen.


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