Covid-19: Erleichterungen für steuerliche Anbringen
04 April 2020
Die aktuelle Corona-Problematik wirkt sich auf nahezu alle Lebensbereiche aus – und auch wirtschaftlich stehen wir vor großen Herausforderungen. Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus können für Unternehmen mitunter existenzbedrohend sein. Aus diesem Grund hat die Regierung zahlreiche steuerliche Erleichterungen erlassen. Hierzu zählen insbesondere die Anpassungen des Abgabenverfahrensrechts und Finanzstrafrechts.
Nun erleichtert das BMF die Einreichung für einige Corona-bedingte Anbringen. Im Zeitraum von 15.3.2020 bis vorerst 31.5.2020 sind daher auch Einreichungen per E-Mail an [email protected] möglich. Dazu gehören:
- Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
- Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen
- Stundungs- oder Ratenzahlungsansuchen
- Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
Zudem können Anträge für die (steuerfreie) Produktion von Desinfektionsmitteln ebenfalls vereinfacht per E-Mail eingebracht werden:
- Zulassung eines Sondervergällungsmittels
- Zulassung bzw. Änderung eines Freischeines für Alkohol
- Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern
Wichtig: Das Original ist vor Einreichung zu unterschreiben und entsprechend der allgemeinen Belegaufbewahrungspflicht für sieben Jahre aufzubewahren.
Kontakt:
Stefanie Geringer
+43 5 70 375 - 1588
[email protected]