Der Initiativantrag des Covid-19-Steuermaßnahmengesetzes (Covid-19-StMG) enthält unter anderem die Einführung einer Zinsschranke im neuen § 12a KStG. Künftig sind Zinsaufwendungen grundsätzlich nur mehr bis zu 30% des steuerlichen EBITDA steuerlich abzugsfähig. Die Bestimmung enthält jedoch einige Ausnahmen und Besonderheiten für die Gruppenbesteuerung.
Anwendungsbereich
Die Regelung bezieht sich auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sowie auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte. Die Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
Grundsystematik
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Zinsüberhang (Nettozinsaufwendungen) vorliegt. Dieser ermittelt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den steuerpflichtigen Zinserträgen und den abzugsfähigen Zinsaufwendungen.
Im zweiten Schritt ist das steuerliche EBITDA zu ermitteln:
Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke
+ Nettozinsaufwendungen
+/- steuerliche Zu-/Abschreibungen
= Steuerliches EBITDA
Der Zinsüberhang (Nettozinsaufwendungen) ist im Allgemeinen nur bis zu 30% des steuerlichen EBITDA steuerlich abzugsfähig.
Ausnahmen
In folgenden Fällen gelangt die Zinsschranke nicht zur Anwendung:
- Ein Zinsüberhang in Höhe von EUR 3 Mio. ist jedenfalls abzugsfähig (Freibetrag)
- Die Gesellschaft wird nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen, verfügt über kein verbundenes Unternehmen und unterhält keine ausländische Betriebsstätte (Stand-alone-Ausnahme).
- Die Eigenkapitalquote der Gesellschaft ist größer gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns, in dessen Konzernabschluss die Gesellschaft vollständig einbezogen wird (Hinweis: Das Unterschreiten der Konzern-Eigenkapitalquote um bis zu 2 Prozentpunkte ist zulässig) (Eigenkapital-Escape-Klausel).
- Zinsen, die aufgrund von vor dem 17.6.2016 geschlossenen Verträgen anfallen, bleiben bis zur Veranlagung 2025 unberücksichtigt (Bestandsschutzklausel).
Zins- und EBITDA-Vortrag
Ist ein Zinsüberhang in einem Jahr steuerlich nicht abzugsfähig, sind diese nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren unbeschränkt vortragsfähig (Zinsvortrag). Davon unabhängig besteht ein zeitlich auf fünf Jahre begrenzter Vortrag von ungenutztem verrechenbaren EBITDA.
Sonderregelungen für die Unternehmensgruppe
In der Unternehmensgruppe wird für die Zinsschranke eine gruppenbezogene Betrachtungsweise angestellt. Die Eckpunkte können wie folgt skizziert werden:
- Die Zinsschranke gilt ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers. Auch der Zins- und EBITDA-Vortrag besteht nur auf Ebene des Gruppenträgers.
- Der Gruppen-Zinsüberhang ist iHv 30% des Gruppen-EBITDA abzugsfähig. Der Gruppen-Zinsüberhang und das Gruppen-EBITDA beziehen sich auf Zinsen bzw. steuerliche EBITDA von Gruppenträger, inländischen Gruppenmitgliedern und inländischen Betriebsstätten von ausländischen Gruppenmitgliedern.
- Der Freibetrag iHv EUR 3 Mio. gilt für die gesamte (!) Unternehmensgruppe.
- Für die Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel ist die Eigenkapitalquote der Gruppe mit der Eigenkapitalquote des Konzerns zu vergleichen. Folglich ist dafür die Erstellung eines konsolidierten Gruppenabschlusses des Gruppenträgers, der inländischen Gruppenmitglieder und der inländischen Betriebsstätten ausländischer Gruppenmitglieder erforderlich.
VO zur Ermittlung des steuerlichen (Gruppen-)EBITDA
Details zur Ermittlung des steuerlichen EBITDA sowie des Gruppen-EBITDA sollen im Rahmen einer Verordnung geregelt werden. Diese soll insbesondere nähere Ausführungen zu den zu neutralisierenden Zu- und Abschreibungen enthalten.
Ausblick und Fazit
Bei der Ermittlung der steueroptimalen Finanzierungsstruktur ist in Zukunft mit der Zinsschranke eine weitere, komplexe Regelung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf bestehende Fremdfinanzierungen sollten die steuerlichen Auswirkungen der Zinsschranke ehestmöglich analysiert werden, um unerwünschte Rechtsfolgen, bspw durch Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen, vorzubeugen.
Aufgrund des gesetzgeberischen Spielraums bei der Umsetzung der Anti-BEPS-RL ist außerdem auf potenzielle Unterschiede zu Zinsschrankenregelungen in anderen Mitgliedstaaten hinzuweisen; dieser Umstand wird in der Steuerplanung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zukünftig ebenfalls zu berücksichtigen sein.