OECD publiziert Leitlinien zu steuerlichen Aspekten von Finanztransaktionen – erfüllt der lang ersehnte Beitrag die Erwartungen?
Die OECD hat am 11. Februar 2020 die mit Spannung erwarteten finalen Verrechnungspreisleitlinien (OECD-VPL) für Finanztransaktionen veröffentlicht. Das Papier bietet zwar punktuell verbesserte Anhaltspunkte zur Bepreisung, es ist jedoch weiterhin von Diskussionen in der Betriebsprüfung auszugehen.
Darlehen, Kredite und Garantien
Die OECD-VPL gehen nunmehr auch auf die Klassifizierung von Finanzierungstransaktionen als Fremd- oder Eigenkapitalinstrument dem Grunde nach ein. Dies ist für die grundsätzliche Akzeptanz der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen von erheblicher Bedeutung. Ähnlich der eher kasuistischen Judikatur des VwGH in Österreich zum sog. verdeckten Eigenkapital werden Indikatoren zur Einstufung als steuerliches Fremdkapital genannt. Diese umfassen u.a. explizite Vereinbarungen hinsichtlich Rückzahlbarkeit, Verzinslichkeit, rechtliche Einklagbarkeit der Leistung von Zins und Tilgung, Existenz von Sicherheiten, sowie die Fähigkeit des Empfängers, alternativ Geldmittel von fremden Kreditgebern erhalten zu können und die gewährten Gelder damit fristgerecht rückzahlen zu können. Aufgrund des Anführens von bloßen Indikationen ist die Klassifizierung als steuerliches Fremdkapital weiterhin mit Unsicherheit behaftet, gleichwohl nunmehr zumindest eine gewisse internationale politische Akzeptanz der sich bislang aus der Rechtsprechung der österreichischen Gerichte ergebenden Praxis erkennbar ist.
Hinsichtlich der Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen werden sehr umfassend maßgebliche Einflussfaktoren identifiziert, die - gemeinsam mit alternativen Handlungsalternativen - auch entsprechend zu dokumentieren sind. Bei der Vergleichbarkeitsanalyse sind neben den Konditionen der Finanzierungsgewährung insbesondere Besonderheiten der jeweiligen Industrie relevant, wie etwa unterschiedliche Kapitalintensitäten oder unterschiedlicher Bedarf an kurzfristiger Finanzierung. Da eine (kreditgewährende) Muttergesellschaft bereits Kontrolle über und Eigentum an den Anteilen der Tochtergesellschaft hat, sei in der Festsetzung der Preise sachgerecht zu berücksichtigen, ob diese Anteile nicht bereits als Sicherheit für die Finanzierung gelten könnten.
Hinsichtlich der Methoden zur Ermittlung einer fremdüblichen Vergütung für Fremdfinanzierung wird ein Überblick über gebräuchliche Methoden gegeben. Dabei wird betont, dass es in der Regel nicht DEN richtigen Verrechnungspreis gibt, sondern eine ganze Bandbreite fremdüblicher Vergütungen. Die Preisvergleichsmethode werde primär mit externen Vergleichswerten angewandt; d.h. Darlehen und Anleihen zwischen Dritten werden als Vergleichstransaktionen verwendet. Es wird besonders betont, dass Vergleichstransaktionen zeitnahe abgeschlossen sein müssen, um einen Fremdvergleich zu ermöglichen. Bei der Kreditwürdigkeitsbeurteilung sei besonders darauf zu achten, dass Ratingagenturen insbesondere auch qualitative Faktoren (wie etwa strategische Bedeutung der Gesellschaft im Konzern, Ausmaß an operationaler Integration im Konzern oder Historie an finanziellen Zuschüssen in der Vergangenheit) neben vergangenen und für die Zukunft budgetierten Ergebnissen berücksichtigen. Diese Kriterien dürfen auch konzernintern nicht vernachlässigt werden. Außerdem werden in riskanteren Branchen bessere Unternehmensergebnisse erwartet, um ein identes Rating wie ein Unternehmen einer stabileren Branche zu erzielen. In Fällen, wo ein Kreditrating für eine einzelne Konzerngesellschaft nicht verlässlich bestimmbar ist, erscheint die Verwendung eines offiziellen Ratings der Muttergesellschaft sachgerecht. Sollte sich das Rating einer Gesellschaft aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zur Gruppe verbessern, dann ist diese Verbesserung der Zinskonditionen zu berücksichtigen, ohne dass die Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft ein diesbezügliches Garantieentgelt zahlen müsste (sog. Konzernrückhalt). Darüber hinaus kann auch die Ausgabe einer formalen Garantie durch ein verbundenes Unternehmen keine Verbesserung der Kreditwürdigkeit bedeuten, wenn bereits aufgrund der strategischen Bedeutung des Tochterunternehmens von einer finanziellen Unterstützung auszugehen ist; die Tochtergesellschaft wird in diesem Fall nicht bereit sein, ein Entgelt für die Ausgabe der formalen Garantie zu bezahlen.
Erstmals wird explizit auch die bereits in Österreich informell vertretene Ansicht dokumentiert, dass unverbindliche Finanzierungsangebote der Banken nicht als Beleg für fremdübliche Bedingungen angesehen werden können. Ein unverbindlicher Finanzierungsvorschlag der Bank stelle schließlich kein tatsächlich verbindliches Kreditangebot dar, sondern wird meist zeitlich vor der Durchführung einer Due Diligence und anderen Genehmigungsverfahren vorgelegt. Als mögliche Alternativen zur Preisvergleichsmethode werden die Ableitung aus den Refinanzierungskosten sowie die Ermittlung anhand ökonomischer Modelle genannt. Erwähnenswert ist, dass das Heranziehen von Credit Default Swaps für die Berechnung der mit dem konzerninternen Darlehen verbundenen Risikoprämie als kritisch angesehen wird. Die hohe Volatilität dieser Swaps könne die Zuverlässigkeit der Credit Default Swaps als Vergleichswerte beeinträchtigen.
Übt ein Geldgeber die Entscheidungsfunktionen zur Kontrolle der Risiken eines Gläubigers nicht aus, so stehe ihm gemäß der Ansicht der OECD lediglich ein risikoloser Zinssatz als Vergütung zu. Die OECD führt als mögliche Referenz für risikolose Zinssätze jene von Staatsanleihen, Interbanken-Zinssätze sowie Zinssatz-Swaps an.
Hinsichtlich der Bemessung des Entgelts für konzerninterne Garantien werden neben dem sog. Yield Approach auch weitere zulässige Methoden, wie etwa die kostenbasierte Methode oder eine Bewertung unter Berücksichtigung von Ausfallswahrscheinlichkeit und erwarteter Realisierungsquote, angeführt.
Cash Pooling
In Bezug auf Cash Pooling anerkennt die OECD, dass dies keine unter unabhängigen Unternehmen übliche Transaktion darstellt und daher die Anwendung der Verrechnungspreisgrundsätze Schwierigkeiten bereiten könne. Darüber hinaus werden die aus österreichischen Betriebsprüfungen und Gerichtsverfahren bekannten Beanstandungen von langfristigen „Sockelbeträgen“ im Cash Pooling angesprochen, bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um längerfristige Darlehen handeln könne. Die Vergütung des Pool Leaders soll davon abhängen, ob dieser als bloßer „Dienstleister“ zu qualifizieren ist oder vielmehr auch die mit den diesbezüglichen Risiken verbunden Entscheidungen trifft (wie etwa Überschussliquidität im Cash Pool zu investieren ist oder ob Fremdwährungsrisiken zu hedgen sind) und die dazu erforderliche Finanzkraft ausweist. Im letzteren Fall stehe dem Cash Pool Leader ein Anspruch auf einen Teil der Marge zu. Die Mitglieder des Cash Pools sollten grundsätzlich über den Cash Pool eine Verbesserung ihrer Zinskonditionen erreichen können; die Synergieeffekte aus dem Pool (wie etwa aus der Saldierungsmöglichkeit positiver und negativer Stände) seien daher an die Poolteilnehmer weiterzureichen. Konkrete Hinweise zur Aufteilung der Synergieeffekte erfolgen jedoch nicht. Günstigere Zinskonditionen seien weiters auch nicht die einzigen möglichen Vorteile der Teilnahme am Cash Pool. Daneben seien auch Aspekte wie laufend auf eine Liquiditätsquelle zugreifen zu können, sowie geringeres Haftungsvolumen gegenüber externen Banken zu berücksichtigen.
Captive Insurance („Eigenversicherer“)
Ein Eigenversicherer ist ein konzerninternes Versicherungsunternehmen, das Versicherungsrisiken der Konzerngesellschaften (auch) selbstversichert. Manche dieser Konzerngesellschaften wurden in Steueroasen angesiedelt und erwirtschaften nicht unbeträchtliche Gewinne. Derartigen Gesellschaften wird eine sogenannte risikominimierende Funktion zugeschrieben, nicht mehr jedoch eine Übernahme des jeweiligen Risikos selbst. Die Vergleichbarkeit der Gesellschaft mit einem (unabhängigen) Versicherungsunternehmen ist davon abhängig ob auch ein Verlustrisiko und auch eine gewisse Risikostreuung bestehen und die für ein „Underwriting“ entscheidenden Funktionen bei der Gesellschaft angesiedelt sind. Die Anwendung der Preisvergleichsmethode kann schwierige Anpassungsrechnungen erfordern. Alternativ könnten eine aktuarische Analyse oder die Ermittlung von vergleichbaren „combined ratios“ (Verhältnis von Kosten für eingetretene Schäden und Ausgaben für Verwaltung und Abschluss der Versicherungsverträge zu Prämieneinnahmen) zur Anwendung gelangen. Synergien sind an die Konzerngesellschaften weiterzureichen.
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