Umsatzsteuer in der Corona-Krise: Befreiung für die Einfuhr von Schutzmasken
29 März 2020
Die Europäische Kommission hat einen Beschluss erlassen, wonach die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland, welche der Bekämpfung des Coronavirus dienen, wie etwa Schutzmasken, Beatmungsgeräte, Schutzausrüstungen, Corona Testkits etc sowohl vom Zoll als auch von der Umsatzsteuer befreit werden. Diese Befreiungen gelten jedoch nicht generell, sondern sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Einerseits müssen die Gegenstände kostenlos zur Verfügung gestellt werden und betreffen nur folgende Organisationen:
- Staatliche Organisationen (staatliche Einrichtungen, öffentliche Körperschaften und andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts einschließlich Krankenhäuser, Regierungsorganisationen, Gemeinden/Städte, Regionalregierungen, etc.)
- Wohltätige oder philanthropische Organisationen, welche von den zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen sind
Für gewerbliche Händler oder Ärzte ist die Befreiung somit nicht anwendbar!
Die Befreiung gilt rückwirkend zum 30. Jänner 2020 und ist (vorerst) bis zum 31. Juli 2020 anwendbar. Somit besteht die Möglichkeit, auch bisher durchgeführte Einfuhren von medizinischen Produkten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, von Zollgebühren und der Einfuhrumsatzsteuer zu befreien.
Lieferungen innerhalb Österreichs sind ebenfalls nicht von dieser Befreiung umfasst!
Kontakt:
Roman Haller

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Werner Lelleck-Zanetti

+43 5 70 375 - 1475
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