Aktuelles:

Umsatzsteuerbefreiung von Covid-19-Risikogruppe-Attesten

08 Mai 2020

Umsatzsteuerbefreiung von Covid-19-Risikogruppe-Attesten

Ärzte attestieren seit dem 6.5.2020 basierend auf § 735 ASVG und § 258 B-KUVG sowie der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung, ob eine Person zur Covid-19-Risikogruppe zählt. Eine attestierte Zugehörigkeit zur Risikogruppe sichert der betroffenen Person bestimmte Vorteile im Verhältnis zu Ihrem Dienstgeber, insbesondere das Recht auf Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung am Arbeitsplatz, auf Home Office oder auf bezahlte Dienstfreistellung.

Für Covid-19-Risikogruppe-Atteste ausstellende Ärzte stellt sich i.Z.m. diesem neuen Tätigkeitsfeld die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht ihrer Leistung. Während ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerbefreit sind, ist die Erstellung ärztlicher Gutachten je nach Anwendungsfall umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerbefreit. Dezidierte Aussagen des BMF zu Covid-19-Risikogruppe-Attesten liegen derzeit noch nicht vor. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass das Ausstellen einer Bescheinigungen über die körperliche Eignung steuerbefreit ist, wenn diese darauf abzielt, gegenüber einem Dritten geltend zu machen, dass der Gesundheitszustand einer Person bestimmten Tätigkeiten Grenzen setzt oder diese nur unter besonderen Bedingungen erlaubt, sodass Hauptzweck der Leistung der Schutz der Gesundheit des Betroffenen ist (EuGH 20.11.2003, Rs C-307/01, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services). Da Covid-19-Risikogruppe-Atteste dazu dienen, für die betroffenen Personen eine Unterstellung unter besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz sicherzustellen, ist die Ausstellung derartiger Atteste u.E. als umsatzsteuerbefreite ärztliche Tätigkeit anzusehen.

Ansprechpartner: 

Roman Haller

+43 5 70 375 - 4788
[email protected]