Umsatzsteuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise
19 Juni 2020
Das BMF hat am 12.6.2020 per Presseaussendung angekündigt, dass zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche und des publizierenden Bereichs ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 5% eingeführt werden soll. Gestern wurde ein entsprechender Antrag beim Parlament eingereicht.
Folgende Umsätze sollen umfasst sein:
- Die Abgabe von Speisen und Getränken, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO) erforderlich ist. Dies umfasst somit auch (bisher nicht begünstigte) alkoholische Getränke.
- Umsätze der Kulturbranche
- Bisher schon von dem begünstigten Steuersatz von 10% umfasste Publikationen
- Kunstgegenstände (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen). Nicht jedoch Briefmarken, Sammlungsstücke und Antiquitäten
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler
- Leistungen i.Z.m. Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen und Museumsbetrieben
- Filmvorführungen
Der Steuersatz gilt für alle umfassten Lieferungen, sonstige Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftliche Erwerbe.
- Die Einfuhr von von Kunstschaffenden aufgenommenen Fotografien, die von ihnen oder unter deren Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet. Außerdem Lieferungen solcher Fotografien, wenn sie
- von den Urhebenden oder deren Rechtsnachfolgern bewirkt werden oder
- von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn von Urhebenden oder deren Rechtsnachfolgern erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war. Dies werden im Wesentlichen Kunsthandelnde sein, die selbst keine Wiederverkäufer sind.
Der Steuersatz von 5% gilt für alle nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Umsätze.
Als Unterstützung gedacht, führt die befristete Reduktion dieser Umsätze in der Praxis zu massiven Problemen in der Umsetzung. So sind schnellstmöglich Registrierkassen, ERP-Systeme, Bestellsoftware und -hardware anzupassen. Auch eine Änderung der Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung ist erforderlich. Nach 6 Monaten sind diese Änderungen dann wieder rückgängig zu machen.
Auch wenn diese Änderungen vor allem im B2C-Bereich Auswirkungen haben werden, sind sie dennoch auch zu beachten, sollten zwischen Unternehmern derartige Umsätze getätigt werden. Unternehmer, die in Vorstufen zum B2C-Bereich tätig (z.B. Großhändler) und deren Kundinnen und Kunden voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, könnten sich jedoch auf eine Verwaltungsvereinfachung berufen. Dieser zufolge kann auch eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer vom Empfänger als Vorsteuer abgezogen werden. Unter diesem Gesichtspunkt könnte eine Umstellung sogar unterbleiben.
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