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Update AMS-Richtlinie Kurzarbeit

10 September 2020

Thomas Neumann, Partner |

Für Unternehmen, die bereits vor Ende September 6 Monate Kurzarbeit (Phase 1 und 2) ausgeschöpft haben, stellt sich die Frage, wie der Zeitraum bis zum Beginn der Phase 3 überbrückt werden kann. Phase 3 beginnt mit dem 1.10.2020 – ab diesem Zeitpunkt kann für weitere 6 Monate Kurzarbeit beantragt werden kann. Dies wurde nun mit der am 21.8.2020 rückwirkend in Kraft getretenen neuen AMS-Richtlinie neben wenigen anderen Änderungen klargestellt.
 

Ausdehnung der Phase 2

Zusätzlich zu den 3 Monaten Erstgewährung (Phase 1) und den 3 Monaten Verlängerung (Phase 2) ist für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Phase 3 eine Beihilfengewährung für max. einen weiteren Monat möglich, längstens jedoch bis 30.9.2020. Durch die neue AMS-Richtlinie wird somit Unternehmen, die bereits Anfang März mit der Kurzarbeit begonnen haben, ein 7. Monat der Kurzarbeit ermöglicht. Diese Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung (Phase 2) ist mittels eines Änderungsbegehrens beim AMS einzubringen - und zwar vor Einreichung der letzten Teilabrechnung, spätestens jedoch am 30.9.2020.

Wurde die letzte Teilabrechnung allerdings bereits eingebracht, so kann 3 Wochen rückwirkend (nach dem in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Beginn der Verlängerung) ein Verlängerungsbegehren gestellt werden, spätestens jedoch am 30.9.2020.


Weitere Änderungen

In die neuen AMS-Richtlinie wurde darüber hinaus eingefügt, dass für Personen, die im ursprünglichen Begehren keinen vollentlohnten Monat vor Kurzarbeit vorweisen konnten und denen daher auch keine Beihilfe gewährt wurde, eine rückwirkende Begehrensstellung bis spätestens 30.9.2020 möglich ist. In diesem neuen Begehren ist das Beginndatum der Kurzarbeit entsprechend anzupassen. Außerdem ist ein Nachweis des Lohnkontos und eine neue Sozialpartnervereinbarung erforderlich.

Zusätzlich wurde klargestellt, dass gewährte Beihilfen für Personen, die keinen vollentlohnten Monat vor Kurzarbeit vorweisen können, zurückzufordern sind.

Des Weiteren wurde für den Fall von Naturkatastrophen (wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan oder Erdbeben) oder vergleichbaren Schadensereignissen (wie Feuerschäden), von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, eine Regelung hinzugefügt. Ihr zufolge kann in diesen Fällen die überbetriebliche Sozialpartnervereinbarung entfallen. Die Abwicklung der Kurzarbeit erfolgt in diesen Fällen aufgrund einer Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Werden solche Ereignisse bei der Begehrensstellung bei der Begründung zur Einführung der Kurzarbeit entsprechend angegeben, kann das Begehren auch 3 Wochen rückwirkend zum Beginn der Kurzarbeit gestellt werden, spätestens jedoch mit 30.9.2020.